21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 4774

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil14.06.2007

Bundesfinanzhof: Ausländische Models können selbstständig tätig seinBei kurzem Aufenthalt kein Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn

Bei Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird. Das trifft grundsätzlich auch auf Arbeitnehmer zu, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (sog. beschränkt Steuer­pflichtige), soweit die Arbeit im Inland ausgeübt wird. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nicht­selb­ständig ausübt, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ausländische Models (Fotomodelle), die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland einer Beschäftigung nachgehen, selbständig tätig sein können mit der Folge, dass die ihnen ausgezahlten Gagen nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Im Streitfall verpflichtete die Klägerin, die Werbefilme produziert, in größerem Umfang ausländische Models, die durch Agenturen vertreten wurden. Die Drehzeit der Werbefilme beanspruchte einen Zeitraum von ein bis drei Tagen. Die Beschäftigung der ausgewählten Models bei der Klägerin beschränkte sich regelmäßig auf nur einen Werbespot. Die Klägerin unterwarf die Gagen nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt nahm die Klägerin deshalb in Haftung.

Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und wurde darin nunmehr vom Bundesfinanzhof bestätigt. Für das Gericht war maßgeblich, dass die Models nur jeweils äußerst kurzfristig für die Klägerin tätig waren. Bei einer zeitlich nur kurzen Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers ist die Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft des Auftragnehmers regelmäßig eher zu verneinen als zu bejahen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/07 des BFH vom 29.08.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4774

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI