15.11.2024
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Dokument-Nr. 2801

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Bundesfinanzhof Urteil22.06.2006

Aufwendungen für Besuch allge­mein­bil­dender Schulen sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule sind nicht als vorab entstandene Werbungskosten steuerlich abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall besuchte der bereits zum Kommu­ni­ka­ti­o­ns­elek­troniker ausgebildete Kläger eine Fachoberschule. Später nahm er nach bestandener Facha­bi­tur­prüfung ein Hochschul­studium im Fachbereich Elektrotechnik auf. Das Finanzamt lehnte im Streitjahr 2001 den Abzug der Kosten für den Besuch der Fachoberschule als Werbungskosten ab und berücksichtigte lediglich Sonderausgaben in Höhe von 1 800 DM.

Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung gefolgt. Nach seiner neueren Rechtsprechung zur steuerlichen Berück­sich­tigung von Bildungs­auf­wen­dungen können Kosten für eine Bildungs­maßnahme Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Diese Voraussetzung sei beim Besuch allge­mein­bil­dender Schulen außerhalb eines Ausbil­dungs­dienst­ver­hält­nisses typischerweise nicht gegeben. Es fehle hier an der erforderlichen Berufs­be­zo­genheit der Ausbildung. Erst die Verschaffung von Berufswissen könne den Werbungs­kos­ten­begriff erfüllen.

Kosten für den Besuch allge­mein­bil­dender Schulen können danach nur aufgrund der besonderen Abzugsnorm des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes als Sonderausgaben abgezogen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/06 des BFH vom 26.07.2006

der Leitsatz

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Aufwendungen für den Besuch allgemein bildender Schulen sind regelmäßig keine Werbungskosten.

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