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Bundesfinanzhof Urteil22.05.2006

BFH hält Ausschlussfrist für Lohnsteu­er­aus­gleich bei Arbeitnehmern für verfas­sungs­widrigBFH legt Bundes­ver­fas­sungs­gericht Frage zur Entscheidung vor

Der Bundesfinanzhof sieht in der 2-jährigen Ausschlussfrist für die Antrags­ver­an­lagung eine verfas­sungs­widrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuer­pflichtigen, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Daher haben die Münchener Richter dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zwei entsprechende Klagen vorgelegt.

Steuer­pflichtige mit Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit können zuviel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung zurück erhalten. Die Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung wird bei Arbeitnehmern in vielen Fällen aber nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag muss nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) innerhalb von zwei Jahren durch Abgabe einer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer die Steue­r­er­stattung nicht mehr erreichen.

Der Lohnsteuersenat des Bundes­fi­nanzhofs sieht in der 2-jährigen Ausschlussfrist für die Antrags­ver­an­lagung eine verfas­sungs­widrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuer­pflichtigen, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn diese Steuer­pflichtigen können bis zum Eintritt der Verjährung und damit noch nach bis zu 7 Jahren zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurück fordern. Das Gericht hat deshalb dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Ausschlussfrist für die Antrags­ver­an­lagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/06 des BFH vom 06.09.2006

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