15.11.2024
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ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil28.08.2008

BFH: Aufwendungen für NLP- und Super­vi­si­onskurse sind als Werbungskosten absetzbarSozialkompetenz (soft skills) sind Schlüs­sel­qua­li­fi­ka­tionen bei der Wahrnehmung von Führungs­po­si­tionen im Wirtschaftsleben

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bildungs­auf­wen­dungen fortentwickelt.

In den zwei vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten leitende Angestellte zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation an Kursen zum "Neuro-Linguistischen Programmieren" (NLP-Kurse) und an Super­vi­si­ons­kursen teilgenommen.

Kurse können Erwerbsaufwand (Werbungskosten) sein

Der Bundesfinanzhof entschied, dass solche Kurse zu Erwerbsaufwand (Werbungskosten) führen können. Er hat hierbei berücksichtigt, dass die erwähnten Beratungs­me­thoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt werden und die angestrebten Fähigkeiten (z.B. Kommu­ni­ka­ti­o­ns­fä­higkeit) als Bestandteil der Sozialkompetenz („soft skills“) Schlüs­sel­qua­li­fi­ka­tionen darstellen, die bei der Wahrnehmung von Führungs­po­si­tionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind.

Berufliche Veranlassung steht eindeutig im Vordergrund

Für eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse spricht insbesondere, dass sie von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind private Anwen­dungs­mög­lich­keiten der vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs liegt ein homogener Teilnehmerkreis auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unter­schied­lichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier: Führungs­po­si­tionen) gleich­ge­richtete Interessen haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 101/08 des BFH vom 29.10.2008

der Leitsatz

Leitsatz zu Az. VI R 35/05:

1. Aufwendungen für Seminare zur Persön­lich­keits­ent­faltung sind beruflich veranlasst, wenn die Veranstaltungen primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuer­pflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet sind. Indizien für die berufliche Veranlassung sind insbesondere die Lehrinhalte und ihre konkrete Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, der Ablauf des Lehrgangs sowie die teilnehmenden Personen.

2. Ein Lehrgang, der sowohl Grund­la­gen­wissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt, kann beruflich veranlasst sein, wenn der Erwerb des Grund­la­gen­wissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.

3. Der Teilnehmerkreis eines Lehrgangs, der sich mit Anforderungen an Führungskräfte befasst, ist auch dann homogen zusammengesetzt, wenn die Teilnehmer Führungs­po­si­tionen in verschiedenen Berufsgruppen innehaben.

Leitsatz zu Az. VI R 44/04:

1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommu­ni­ka­ti­o­ns­fä­higkeit wird insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.

2. Private Anwen­dungs­mög­lich­keiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.

3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unter­schied­lichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleich­ge­richtete fachliche Interessen haben.

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