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Bundesfinanzhof Beschluss19.04.2021

Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehr­einsatz­fahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen FeuerwehrÜberlassung des Fahrzeugs vorwiegend zur Sicherung der ständigen Einsatz­be­reit­schaft

Die Überlassung eines Einsatz­fahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Klägerin, eine nordrhein-westfälische Gemeinde, hat auf Grund der ihr als Aufgabenträger des Brandschutzes und des Hilfeschutzes in Unglücks- und Notfällen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Zu deren Leiter hat sie einen bei ihr angestellten Bediensteten unter Berufung in ein Ehren­be­am­ten­ver­hältnis auf Zeit ernannt. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwand­s­ent­schä­digung. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatz­fä­higkeit stellte die Gemeinde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein mit einer Sonder­si­gna­l­anlage ausgestattetes und in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes sowie mit Feuer­wehr­schriftzügen versehenes Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung.

Finanzamt sah in der Überlassung des Einsatz­fahrzeugs einen geldwerten Vorteil

Im Streitjahr absolvierte der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze. Ungeachtet dieses erheblichen Einsatzes für Brandschutz- und Notfallzwecke sah das Finanzamt in der Überlassung des Einsatz­fahrzeugs einen geldwerten Vorteil, der dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Dienst­ver­hält­nisses bei der Gemeinde zugeflossen und entsprechend als Lohn zu versteuern sei. Das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden.

BFH: Nutzung des Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten stellt beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keinen Arbeitslohn dar

Dieser Ansicht ist das Finanzgericht und ihm folgend der BFH entge­gen­ge­treten. Zwar liege regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasse. Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne im Streitfall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich, was schon anhand der vielen Einsätze auf der Hand liege, zur Sicherung der jederzeitigen Einsatz­be­reit­schaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen worden sei. Die Nutzung des Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten stelle beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf der ständigen Einsatz­be­reit­schaft gründende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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