18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil01.10.2020

Keine Berück­sich­tigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden" als außer­ge­wöhnliche BelastungenKeine Zuständigkeit des Steuerrechts bei Wildtierschäden

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von durch einen Biber verursachter und zum Schutz vor weiterer Schäden nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG abzugsfähig sind.

Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, in dem sich in den letzten Jahren -sehr zur Freude der Naturschützer-- der in Deutschland fast ausgestorbene Biber wieder angesiedelt hat. Diese Freude konnten die Kläger nur bedingt teilen, da die Biber auf ihrem Grundstück erhebliche Schäden anrichteten. So senkte sich durch die Anlage des Biberbaus nicht nur ein Teil der Rasenfläche ab, betroffen war auch die Terrasse, die auf ca. 8 m Länge zu einem Drittel absackte. Dem standen die Kläger relativ machtlos gegenüber, da die Biber unter strengem Naturschutz stehen und daher weder bejagt noch vergrämt werden dürfen. Im Einvernehmen mit der Natur­schutz­behörde ließen die Kläger schließlich eine „Bibersperre“ errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 € machten die Kläger als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend.

Schadens­aus­gleich in der Verantwortung des Natur­schutz­rechts

Ebenso wie zuvor bereits das Finanzgericht lehnte der BFH einen Abzug der Aufwendungen als außer­ge­wöhnliche Belastung ab. Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schaden­se­r­eig­nissen i.S. des § 33 EStG (wie z.B. Brand oder Hochwasser) vergleichbar. Mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen erlaubten deshalb auch dann keine Berück­sich­tigung als außer­ge­wöhnliche Belastungen, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenz­not­wendigen Bedarfs (wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus) ausgehende Gesund­heits­ge­fahren beseitigt bzw. vermieden würden. Es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachter Schäden bzw. für die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Präven­ti­o­ns­maß­nahmen über eine entsprechende Abzugs­mög­lichkeit nach § 33 EStG Sorge zu tragen. Es obliege vielmehr dem Natur­schutzrecht -etwa durch Errichtung entsprechender Fonds- für einen Schadens­aus­gleich bzw. Präven­ti­o­ns­schutz zu sorgen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)

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