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Bundesfinanzhof Urteil12.02.2020

BFH: Entfernungs­pauschale bei Hin- und Rückweg an unter­schied­lichen Arbeitstagen kann halbiert werdenEntfernungs­pauschale zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte an unter­schied­lichen Arbeitstagen nur mit ,15 Euro absetzbar

Die Entfernungs­pauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte gilt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungs­pauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.02.2020 - VI R 42/17 entschieden hat.

Im hier vorliegenden Fall suchte der Kläger regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg.

Entfer­nungs­pau­schale kann halbiert werden

Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätig­keits­stätte aufsucht, eine Entfer­nungs­pau­schale von ,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfer­nungs­pau­schale gilt sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätig­keits­stätte als auch den Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte an unter­schied­lichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfer­nungs­pau­schale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von ,15 € pro Entfer­nungs­ki­lometer, geltend machen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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