22.11.2024
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Dokument-Nr. 7706

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Bundesfinanzhof Urteil15.01.2009

Bewäh­rungs­auflagen zur Wieder­gut­machung des durch die Tat verursachten Schadens können als Werbungskosten abgezogen werdenBFH unterscheidet, ob die Zahlung strafähnliche Sanktion hat oder der Wieder­gut­machung dient

Ausgleichs­zah­lungen an das geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Steuer­pflichtigen zur Wieder­gut­machung des durch die Tat verursachten Schadens nach § 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Straf­ge­setzbuchs (StGB) auferlegt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betrie­bs­ausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall war der Kläger im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte das Strafgericht dem Kläger u.a. zur Auflage gemacht, zu Gunsten eines Geschädigten als Schadens­wie­der­gut­machung einen Geldbetrag von 100 000 DM zu leisten. Der Kläger erfüllte diese Auflage und machte den an den Geschädigten bezahlten Betrag in Höhe von 100 000 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit geltend, die vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.

BFH: Bewäh­rungs­auflage, die als Ausgleich gezahlt wird, kann als Werbungskosten abgezogen werden

Der BFH entschied, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) dem Werbungs­kos­te­nabzug der Bewährungsauflage nicht entgegen stehe. Nach dieser Vorschrift dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermö­gens­recht­licher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. § 12 Nr. 4 EStG begründet jedoch nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter die Vorschrift, auch wenn sie im straf­ge­richt­lichen Verfahren zur Schadens­wie­der­gut­machung gemäß § 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 59 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Straf­pro­zess­ordnung (StPO) und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Jugend­ge­richts­ge­setzes (JGG) auferlegt werden. Denn dem Täter wird durch eine solche "Bewäh­rungs­auflage" kein besonderes Opfer abverlangt. Der Ausgleich für das begangene Unrecht erschöpft sich in diesen Fällen in der bloßen Erfüllung zivil­recht­licher Ersatzpflichten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BFH

der Leitsatz

1. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greift nicht, wenn das Strafgericht dem Steuer­pflichtigen zur Wieder­gut­machung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage nach § 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB erteilt.

2. § 12 Nr. 4 EStG begründet nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen.

3. Ausgleichs­zah­lungen an das geschädigte Tatopfer fallen dagegen nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG. Solche Zahlungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betrie­bs­ausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

4. Der Anwen­dungs­bereich des § 12 Nr. 4 EStG wird nicht dadurch eröffnet, dass die Auflage nach § 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen, zugleich der Genugtuung für das begangene Unrecht dient.

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