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Dokument-Nr. 35092

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Urteil04.08.2022BundesfinanzhofVI R 35/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2022, 2647Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2022, Seite: 2647
  • NJW 2022, 3104Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3104
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Vorinstanz:
  • Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil08.07.2020, 9 K 78/19
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil04.08.2022

Kein Werbungs­kos­te­nabzug für Famili­en­heim­fahrten mit vom Arbeitgeber überlassenen Kfz trotz Kostenpflicht für ArbeitnehmerFehlende Berück­sich­tigung als geldwerter Vorteil rechtfertigt Ausschluss des Werbungs­kosten­abzugs

Nutzt ein Arbeitnehmer das ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Kfz für Famili­en­heim­fahrten, so ist ein Werbungs­kos­te­nabzug gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG ausgeschlossen, auch wenn der Arbeitnehmer für die Überlassung ein Entgelt an den Arbeitgeber zahlen muss oder sonst Kosten zu tragen hat. Insofern ist nämlich zu beachten, dass dem Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG auch kein geldwerter Vorteil angerechnet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Niedersachen wohnhaften Arbeitnehmer wurde auch für private Fahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushalts­führung ein Fahrzeug vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer musste dafür eine pauschale und kilome­ter­ab­hängige Zuzahlung an den Arbeitgeber leisten. Zudem musste er sich an den Kosten der Tankkarte beteiligen. Der Arbeitnehmer machte die Kosten für die Famili­en­heim­fahrten als Werbungskosten in seiner Steuererklärung für 2016 geltend. Da das Finanzamt dies ablehnte, erhob er Klage. Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab, wogegen sich die Revision des Klägers richtete.

Keine Berück­sich­tigung der Famili­en­heim­fahrten als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Für die Famili­en­heim­fahrten sei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG kein Werbungs­kos­te­nabzug vorzunehmen. Dabei sei es unerheblich, ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber für die wöchentlichen Famili­en­heim­fahrten überlassenen Kfz ein Entgelt errichten muss. Die Vorschrift begrenze allgemein den Werbungs­kos­te­nabzug. Insofern sei zu beachten, dass dem Arbeitnehmer dafür gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG kein geldwerter Vorteil und somit auch keine Einnahmen angerechnet werden.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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