Bundesfinanzhof Urteil04.08.2022
Kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten mit vom Arbeitgeber überlassenen Kfz trotz Kostenpflicht für ArbeitnehmerFehlende Berücksichtigung als geldwerter Vorteil rechtfertigt Ausschluss des Werbungskostenabzugs
Nutzt ein Arbeitnehmer das ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Kfz für Familienheimfahrten, so ist ein Werbungskostenabzug gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG ausgeschlossen, auch wenn der Arbeitnehmer für die Überlassung ein Entgelt an den Arbeitgeber zahlen muss oder sonst Kosten zu tragen hat. Insofern ist nämlich zu beachten, dass dem Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG auch kein geldwerter Vorteil angerechnet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Niedersachen wohnhaften Arbeitnehmer wurde auch für private Fahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ein Fahrzeug vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer musste dafür eine pauschale und kilometerabhängige Zuzahlung an den Arbeitgeber leisten. Zudem musste er sich an den Kosten der Tankkarte beteiligen. Der Arbeitnehmer machte die Kosten für die Familienheimfahrten als Werbungskosten in seiner Steuererklärung für 2016 geltend. Da das Finanzamt dies ablehnte, erhob er Klage. Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab, wogegen sich die Revision des Klägers richtete.
Keine Berücksichtigung der Familienheimfahrten als Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Für die Familienheimfahrten sei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG kein Werbungskostenabzug vorzunehmen. Dabei sei es unerheblich, ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber für die wöchentlichen Familienheimfahrten überlassenen Kfz ein Entgelt errichten muss. Die Vorschrift begrenze allgemein den Werbungskostenabzug. Insofern sei zu beachten, dass dem Arbeitnehmer dafür gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG kein geldwerter Vorteil und somit auch keine Einnahmen angerechnet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2025
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)