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Bundesfinanzhof Urteil29.09.2022

Kürzung des Werbungs­kosten­abzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem StipendiumStudienkosten für steuerfreies Stipendium sind nicht absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für ein Masterstudium um steuerfreie Leistungen zu kürzen sind, die der Steuer­pflichtige aus einem Stipendium erhält.

Die Klägerin absolvierte im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Zweitausbildung ein Masterstudium in den USA. Für dieses Studium erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austausch­dienstes (DAAD). Der DAAD zahlte der Klägerin monatliche Stipendienraten zur Bestreitung des Lebens­un­terhalts in den USA, insbesondere für Wohnung und Verpflegung. Außerdem erstattete er anteilige Studiengebühren und Reisekosten. Die Klägerin machte die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushalts­führung in den USA und Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen als Werbungskosten geltend, ohne die Stipen­di­en­leis­tungen in Abzug zu bringen. Damit hatte sie jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg.

Geltend gemachter Aufwand mit Stipendium abgegolten

Die Aufwendungen der Klägerin für ihr Masterstudium stellen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit dar. Allerdings führt die Erstattung von Werbungskosten zu steuerbaren Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden. Im Zeitpunkt der Erstattung wird damit im Ergebnis der Werbungs­kos­te­nabzug rückgängig gemacht. Dies gilt auch für die von der Klägerin vom DAAD bezogen Stipen­di­en­leis­tungen, da diese eine hinreichend innere Verknüpfung mit der angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit aufwiesen und damit der Aufwand abgegolten wurde, den die Klägerin zu Recht als Werbungskosten gelten gemacht hatte. Da das Stipendium des DAAD nach § 3 Nr. 44 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) jedoch steuerfrei war, schied eine Kompensation des Werbungs­kos­te­n­abzugs durch eine Einnahme bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit aus. In diesem Fall durften die Werbungskosten gemäß § 3 c Abs. 1 EStG, soweit dafür das Stipendium gewährt worden ist, von vornherein nicht abgezogen werden.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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