Dokument-Nr. 1095
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Bundesfinanzhof Urteil18.08.2005
Kosten des Arbeitgebers für eine Auslandsdienstreise seiner Arbeitnehmer können in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse aufgeteilt werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2005 VI R 32/03 entschieden, dass die Kosten einer vom Arbeitgeber bezahlten Auslandsreise (gemischt veranlasste Sachzuwendung) grundsätzlich aufgeteilt werden können.
Im Streitfall führte die Klägerin in Portugal eine mehrtägige Außendiensttagung durch. An den Vormittagen fanden Fachveranstaltungen statt. Nachmittags standen neben einer Außendienst-Betriebsversammlung verschiedene Freizeitveranstaltungen auf dem Programm. Das Finanzamt sah die der Klägerin anlässlich der Außendiensttagung entstandenen Aufwendungen als Arbeitslohn der Außendienst-Mitarbeiter an. Das Finanzgericht wies die Klage unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ab. Mangels eines geeigneten Maßstabs zur Aufteilung der mit der Außendiensttagung verbundenen Kosten in solche mit und solche ohne Entlohnungscharakter sei die Reise einheitlich als Zuwendung eines geldwerten Vorteils zu beurteilen.
Auf die Revision der Klägerin hat der BFH seine Rechtsprechung fortentwickelt: Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als Entlohnung darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit Entlohnungscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen.
Nach diesen Grundsätzen kam der BFH im Falle der Außendiensttagung zu dem Ergebnis, dass die Reise gemischt veranlasst war, weil sie sowohl Elemente einer Dienstreise als auch einer sog. Incentive-Reise beinhaltete. Für die nach Abtrennung der leicht und eindeutig dem Entlohnungs- bzw. dem betriebsfunktionalen Bereich zuzuordnenden Kostenbestandteile verbleibenden Kosten gelangte der BFH unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeitanteile zu einer Aufteilung von 50/50.
Vorinstanz:
FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 28. März 2003 3 K 218/99 (EFG 2003, 1779)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/05 des BFH vom 19.10.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion
der Leitsatz
1. Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich, wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst sind.
2. Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO 1977) aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen.
3. Der Wert einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht entspricht.
4. Macht der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in denen ihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42 e EStG) keinen Gebrauch, so ist ein auf dieser Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der Haftung nicht entgegen.
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