21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.12.2020

Kosten für Auslands­se­mester als Werbungskosten absetzbarBFH zur Geltendmachung von Werbungskosten für Pflicht-Auslands­se­mester

Studierende können Unter­kunfts­kosten und Verpflegungs­mehrauf­wen­dungen eines Auslandsemester als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule auf. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang vor, dass die/der Studierende das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partne­r­uni­versität zu absolvieren hat. Während des Auslands­s­tudiums bleibt die/der Studierende an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Klägerin beantragte für die Zeit des Auslands­s­tudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unter­kunfts­kosten sowie der Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen als Werbungskosten.

FG: Ausland­s­uni­versität nicht erste Tätig­keits­stätte

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Ausland­s­uni­versität die erste Tätig­keits­stätte der Klägerin sei und daher die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung --vergleichbar einem Arbeits-nehmer-- nur im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung als Werbungskosten angesetzt werden könnten. Eine solche liege aber unstreitig nicht vor.

BFH: Kosten als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen

Anders als das Finanzgericht gab der BFH der Klage der Studentin statt. Sehe die Studienordnung, wie im Fall der Klägerin vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibe die inländische Hochschule, jedenfalls soweit die/der Studierende dieser auch für die Zeiten des Auslands­s­tudiums zugeordnet bleibe, die erste Tätig­keits­stätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG. Kosten für Unterkunft und Verpfle­gungs­mehr­aufwand im Ausland seien deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushalts­führung vorliege. Entsprechendes gelte bei Praxissemestern.

Kein Werbungs­kos­te­nabzug für Erstausbildung

Von dieser Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufs­aus­bildung oder eine Bache­lor­stu­diengang) abgeschlossen haben. Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufs­aus­bildung oder Studium) sind hingegen vom Werbungs­kos­te­nabzug ausgenommen (§ 9 Abs. 6 EStG). Der Aufwand wird nur im Rahmen des Sonder­aus­ga­be­n­abzugs berücksichtigt und wirkt sich steuerlich nur aus, wenn die/der Studierende im Jahr der Aufwand­s­ent­stehung über steuer­pflichtige Einkünfte verfügt.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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