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Bundesfinanzhof Urteil13.12.2023

Zweit­woh­nung­steuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushalts­führung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zweit­woh­nung­steuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung genutzte Wohnung unter die Höchst­be­trags­be­grenzung von 1.000€ fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was ins-besondere für Zweit­woh­nungs­nutzer in teuren Metro­pol­re­gionen nachteilig ist.

Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweit­woh­nung­steuer in Höhe von 896 € bzw. 1.157 € machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 € als Aufwendungen für ihre doppelte Haushalts­führung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchst­ab­zugs­betrag von 12.000 €. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.

Zu den notwendigen Mehrauf­wen­dungen, die bei einer doppelten Haushalts­führung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäf­ti­gungsort. Diese können nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden.

Der BFH hat die Zweit­woh­nung­steuer als Unter­kunfts­kosten in diesem Sinne beurteilt. Diese stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar. Anders hatte der BFH zu den Aufwendungen für Haushalts­artikel und Einrich­tungs­ge­gen­stände entschieden, da deren Nutzung und Verbrauch nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen ist.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/pt)

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