21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil12.07.2021

Kürzung der Verpflegungs­pauschalen bei Mahlzeiten­gestellung gilt auch für Arbeitnehmer ohne erste Tätig­keits­stätte

Verpflegungs­pauschalen sind im Fall einer Mahlzeiten­gestellung auch dann zu kürzen, wenn der Steuer­pflichtige nicht über eine erste Tätig­keits­stätte verfügt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Kläger war als Offizier auf See an Bord von Schiffen tätig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unentgeltlich. In den Heuer­ab­rech­nungen wurden sie als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen "Hafentagen" blieb die Bordküche jedoch kalt, so dass sich der Kläger selbst versorgen musste. Den trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten geltend gemachten Abzug der Verpfle­gungs­pau­schale für alle Tage an Bord des Schiffes lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht ließ den Abzug der Verpfle­gungs­pau­schale für die Tage der Selbst­ver­sorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungs­kos­te­nabzug ab. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Das Gesetz enthalte eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätig­keits­stätte. Es ordne insoweit eine Gleichstellung beider Gruppen an.

Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätig­keits­stätte beruflich tätig sind (auswärtige berufliche Tätigkeit), können zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehrauf­wen­dungen nach Abwesen­heits­zeiten gestaffelte Verpfle­gungs­pau­schalen abziehen. Diese sind allerdings zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfällt der Abzug der Verpfle­gungs­pau­schalen vollständig. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil --hier in Form der Mahlzei­ten­ge­stellung-- nicht lohnversteuern. Für Arbeitnehmer, die --wie der Kläger-- nicht über eine erste Tätig­keits­stätte verfügen, ordnet das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. Während der Kläger meinte, der gesetzliche Verweis umfasse die Kürzung der Verpfle­gungs­pau­schalen bei unentgeltlicher Mahlzei­ten­ge­stellung nicht, sah der BFH die Verweisung als umfassend an. Daher gelte die Kürzung der Verpfle­gungs­pau­schalen im Fall der Mahlzei­ten­ge­stellung auch für solche Arbeitnehmer, die --wie der Kläger-- nicht über eine erste Tätig­keits­stätte verfügten. Nur diese nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Willen des Gesetzgebers gebotene Geset­zes­aus­legung stelle sicher, dass Arbeitnehmer ohne erste Tätig­keits­stätte gegenüber solchen mit erster Tätig­keits­stätte nicht systemwidrig begünstigt würden. Entsprechend bestätigte der BFH die Steuerfreiheit der Mahlzei­ten­ge­stellung. Mit Urteil vom 07.07.2020 – VI R 16/18 hatte der BFH in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass dem Steuer­pflichtigen dem Grunde nach zustehende Verpfle­gungs­pau­schalen auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen sind.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/pt)

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