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Bundesfinanzhof Urteil09.06.2022

Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich in Höhe der Entfernungs­pauschaleTaxi ist kein begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungs­pauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätig­keits­stätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) sind grundsätzlich pauschal in Höhe von ,30 € für jeden Entfer­nungs­ki­lometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfer­nungs­pau­schale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.

BFH: Aufwendungen nur in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale absetzbar

Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnah­me­re­gelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr –insbesondere Bus und Bahn– und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätig­keits­stätte mit einem „öffentlichen“ Taxi (Taxifahrt) zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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