14.12.2024
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Bundesfinanzhof Urteil08.02.2024

Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchs­entscheidung an einen Bevoll­mäch­tigten trotz Widerrufs der VollmachtKenntnisstand des FA zum Zeitpunkt der Absendung entscheidend

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er an einen zunächst wirksam bestellten Bevoll­mäch­tigten übersandt wird, dessen Vollmacht allerdings, wie dem Finanzamt (FA) erst kurz nach der Absendung des Verwal­tungsaktes angezeigt worden ist, bereits zuvor widerrufen worden war.

Die Klägerin hatte –nachdem ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen worden war– Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. Das FA hatte die Einspruch­s­ent­scheidung zunächst an den ihr von der Klägerin benannten Bevoll­mäch­tigten gesandt. Dieser schickte die Einspruch­s­ent­scheidung an das FA zurück und teilte mit, seine Vollmacht sei zwischen­zeitlich widerrufen worden. Daraufhin wurde die Einspruch­s­ent­scheidung zeitnah an die Klägerin gesandt, die jedoch erst Monate später selbst Klage erhob. Ob die Klage fristgerecht erhoben und damit zulässig war, hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruch­s­ent­scheidung an den ursprünglichen Bevoll­mäch­tigten der Klägerin wirksam war. Grundsätzlich kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruch­s­ent­scheidung sowohl an den Steuer­pflichtigen als auch an den Bevoll­mäch­tigten erfolgen. Letzteres gilt aber nur so lange wie das FA von einer wirksamen Bevoll­mäch­tigung ausgehen darf.

FA durfte von wirksamer Vollmacht ausgehen

Das FG und der BFH bejahten eine wirksame Bekanntgabe an den ehemaligen Bevoll­mäch­tigten und sahen die Klage der Klägerin daher als unzulässig an. Die Einspruch­s­ent­scheidung sei dem Bevoll­mäch­tigten wirksam bekanntgegeben worden, da das FA nach Aktenlage bis zu der Absendung der Einspruch­s­ent­scheidung von einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruch­s­ent­scheidung erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevoll­mäch­tigten nur auf den Kenntnisstand des FA zum Zeitpunkt der Absendung abzustellen sei.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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