15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.05.2020

BFH zur ersten Tätig­keits­stätte bei einer vollzeitigen Bildungs­maßnahmeDauer einer vollzeitigen Bildungs­maßnahme für die Einordnung einer Bildungs­ein­richtung als erste Tätig­keits­stätte unerheblich

Nach der Neuregelung des steuerlichen Reise­kos­ten­rechts zum Veranlagungs­zeitraum 2014 gilt auch eine Bildungs­ein­richtung, die außerhalb eines Dienst­ver­hält­nisses zum Zwecke eines Vollzeit­studiums oder einer vollzeitigen Bildungs­maßnahme aufgesucht wird, als erste Tätig­keits­stätte. Dies gilt auch dann, wenn die Bildungs­ein­richtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungs­maßnahme besucht wird, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Seit dem Veran­la­gungs­zeitraum 2014 werden Auszubildende und Studierende, die eine Bildungs­ein­richtung dauerhaft aufsuchen, im Gegensatz zur früheren Rechtslage einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. In diesen Fällen kann der Auszubildende/Studierende Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungs­ein­richtung nur noch mit der Entfer­nungs­pau­schale (O,30 €/Entfer­nungs­ki­lometer) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Auch der Abzug von Übernach­tungs­kosten und Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen kommt nicht mehr nach Dienst­rei­se­grund­sätzen, sondern nur noch in Betracht, wenn der Steuer­pflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungs­maßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.

Kläger verneint Gleichstellung mit Arbeitnehmer wegen Kürze der Lehrgangsdauer

Der Kläger, der nicht in einem Arbeits­ver­hältnis stand, besuchte einen viermonatigen Schweiß­tech­ni­ker­lehrgang in Vollzeit. In Zusammenhang mit dem Lehrgang machte er u.a. Kosten für eine Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen für drei Monate nach Dienst­rei­se­grund­sätzen als Werbungskosten geltend. Er verneinte die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer angesichts der Kürze der Lehrgangsdauer.

BFH: Dauer einer vollzeitigen Bildungs­maßnahme unerheblich

Dieser Auffassung folgte der BFH, wie schon zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht, nicht. Die Dauer einer vollzeitigen Bildungs­maßnahme sei für die Einordnung einer Bildungs­ein­richtung als erste Tätig­keits­stätte i.S. des neugefassten § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungs­maßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Steuer­pflichtige die Bildungs­ein­richtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungs­maßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsuche. Der Auszubildende/Studierende werde mithin einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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