18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 31597

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil02.12.2021

Steue­r­er­mä­ßigung für zusam­men­ge­ballte Überstunden­vergütungenZeitraum von mehr als zwölf Monaten als Voraussetzung zur Tarifermäßigung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass nachgezahlte Überstunden­vergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungs­zeitraum­übergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.

Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progres­si­ons­effekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkom­men­steu­er­tarifs bei dem zusam­men­ge­ballten Zufluss von Lohnnach­zah­lungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veran­la­gungs­zeiträume er-streckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet.

BFH: Tarifermäßigung auch auf Nachzahlungen von variable Lohnbe­standteile

Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkom­men­steu­ertarif. Der BFH –wie zuvor auch das Finanzgericht– folgten indes dem Antrag des Klägers und wendeten auf den Nachzah­lungs­betrag den ermäßigten Steuertarif an. Der BFH hat klargestellt, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohn­be­stand­teilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbe­stand­teilen hier in Form der Überstun­den­ver­gü­tungen Anwendung findet. Hier wie dort ist allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veran­la­gungs­zeit­rau­m­über­greifend geleistet worden ist.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31597

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI