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Bundesfinanzhof Urteil29.02.2024

Aufwendungen für Präim­plan­tations­diagnostik als außer­ge­wöhnliche BelastungenAufwendungen für PID einer nicht verheirateten und gesunden Frau mit kranken Partner als außer­ge­wöhnliche Belastung absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Steuer­pflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präim­plan­tations­diagnostik (PID) als außer­ge­wöhnliche Belastungen abziehbar sein können.

Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagno­se­ver­fahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter. Im Streitfall lag bei dem Partner der Klägerin eine chromosomale Translokation vor. Aufgrund dieser Chromo­so­men­mu­tation bestand eine hohe Wahrschein­lichkeit dafür, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine PID durchgeführt. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes beantragte. Das FA lehnte eine Berück­sich­tigung der Behand­lungs­kosten ab. Das FG gab der Klage hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen statt.

Krankheit des Partners konnte nur durch Behandlung der Frau ausgeglichen werden

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berück­sich­tigung der Aufwendungen nicht entgegen. Unschädlich war auch, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Schließlich war auch das Erfordernis der Übereinstimmung der vorgenommenen Behand­lungs­schritte mit gesetzlichen Vorschriften –insbesondere dem Embry­o­nen­schutz­gesetz– erfüllt.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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