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Bundesfinanzhof Urteil21.06.2022

Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzei­chen­werbung ist ArbeitslohnArbeitgeber-Entgelt für „Kennzei­chen­werbung“ ist steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzei­chen­halter des privaten PKW des Arbeitnehmers Arbeitslohn ist, wenn dem abgeschlossene „Werbe­miet­vertrag“ kein eigenständiger wirtschaft­licher Gehalt zukommt.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer „Werbe­miet­verträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzei­chen­halter an ihren privaten PKW anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 €. Der Arbeitgeber behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 € steuerfrei sind. Das Finanzamt (FA) ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.

“Werbe­miet­ver­trägen“ haben keinen eigenen wirtschaft­lichen Gehalt

Die Auffassung des FA hat der BFH ebenso wie zuvor das Finanzgericht bestätigt. Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaft­licher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeits­lohn­zahlung handeln. Den “Werbe­miet­ver­trägen“, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaft­licher Gehalt zu. Für die Bemessung des „Werbeentgelts“ von jährlich 255 € sei ersichtlich nicht –wie im wirtschaft­lichen Geschäfts­verkehr üblich– der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuer­frei­grenze nach § 22 Nr. 3 EStG.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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