27.12.2024
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Dokument-Nr. 184

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Urteil20.12.2004BundesfinanzhofVI R 182/97
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Bundesfinanzhof Urteil20.12.2004

BFH: Einkommensteuer-Vorauszahlungen neben dem Lohnsteuerabzug zulässig

Auf die voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer hat ein Steuer­pflichtiger viertel­jährliche Vorauszahlungen zu entrichten, die vom Finanzamt nach dem Ergebnis der letzten Steuer­ver­an­lagung durch Voraus­zah­lungs­be­scheid festgesetzt werden (§ 37 Abs. 1 und 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - EStG - ). Andererseits wird bei Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit die Einkommensteuer nach § 38 Abs. 1 EStG als "Lohnsteuer" durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Damit gilt die auf die Lohneinkünfte entfallende Einkommensteuer als abgegolten, falls nicht die Voraussetzungen für eine Veranlagung des Arbeitnehmers vorliegen. Wird der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt, stellt der Lohnsteuerabzug der Sache nach ebenfalls eine Vorauszahlung auf die später festzusetzende Einkommensteuer dar.

Trotz des Lohnsteu­er­abzugs kann es bei Steuer­pflichtigen, die ausschließlich Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit beziehen, durch die Veranlagung zu Steuer­nach­zah­lungen kommen. Die Finanz­ver­waltung setzt in diesen Fällen zusätzliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Praxis mit Urteil vom 20. Dezember 2004 VI R 182/97 erstmals ausdrücklich bestätigt.

Im entschiedenen Fall hatte eine verheiratete Arbeitnehmerin mit der Lohnsteu­er­klasse III die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG gewählt, was (wie in den Jahren zuvor) zu einer nicht unerheblichen Steuer­nach­zahlung geführt hatte. Der BFH sah die Festsetzung von Vorauszahlungen vor allem deshalb als statthaft an, weil das Gesetz ausdrücklich bestimme, dass die Vorauszahlungen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer bemessen, die sich "nach Anrechnung der Steuer­ab­zugs­beträge" bei der letzten Veranlagung ergeben habe (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Verfas­sungs­rechtliche Bedenken, die die Klägerin erhoben hatte, teilte der BFH nicht. Ebenso sah er keinen unzulässigen Eingriff in das den Eheleuten zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Lohnsteu­er­klasse.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/05 des BFH vom 10.02.2005

der Leitsatz

Die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der Steuer­pflichtige ausschließlich Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit erzielt, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

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