14.12.2024
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Bundesfinanzhof Urteil10.01.2024

Rechts­an­walts­kosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdis­zi­pli­na­r­ver­fahren sind abzugsfähige Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Rechts­ver­fol­gungs­kosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdis­zi­pli­na­r­ver­fahren als Werbungskosten abziehbar sind.

Der als Berufssoldat tätige Kläger wurde aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Social-Media-Account rechtskräftig verurteilt. Zeitgleich wurde gegen den Kläger ein Wehrdis­zi­pli­na­r­ver­fahren eröffnet, welches neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf weitere Diszi­pli­na­r­vergehen des Klägers zum Gegenstand hatte. Die für seine Vertretung in dem Diszi­pli­na­r­ver­fahren aufgewandten Rechts­an­walts­kosten (1.785 €) wollte der Kläger als Werbungskosten abziehen. Dem widersprach das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Der BFH gab dem Kläger Recht. Er stellte klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Dies sei bei den Prozesskosten für ein Wehrdis­zi­pli­na­r­ver­fahren jedoch nicht der Fall. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Diszi­pli­n­a­r­maß­nahmen wie Kürzung der Dienstbezüge, Beför­de­rungs­verbot, Herabsetzung in der Besol­dungs­gruppe, Dienst­grad­her­ab­setzung o-der Entfernung aus dem Dienst­ver­hältnis. Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdis­zi­pli­na­r­ver­fahren dienten daher unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienst­ver­hältnis. Der Abziehbarkeit der Rechts­ver­tei­di­gungs­kosten für das Wehrdis­zi­pli­na­r­ver­fahren stehe auch nicht entgegen, dass die Dienst­pflicht­ver­let­zungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen seien. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechts­ver­tei­di­gungs­kosten seien daher nicht als Werbungskosten abziehbar.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/pt)

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