21.11.2024
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Urteil29.11.2006BundesfinanzhofVI R 14/06
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Bundesfinanzhof Urteil29.11.2006

Geplante Geset­ze­s­än­de­rungen mit Rückwirkung rechtfertigen keine Aussetzung bereits anhängiger VerfahrenVeranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Der Bundes­fi­nanzhofs hat entschieden, dass eine künftige mit Rückwirkung versehene Geset­ze­s­än­derung nicht vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist. Damit scheidet eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der Geset­ze­s­än­derung aus.

In dem Revisi­ons­ver­fahren ging es um die Frage, ob für einen Arbeitnehmer von Amts wegen eine Veranlagung durchzuführen ist, wenn er negative andere Einkünfte von mehr als 410 € erzielt hat. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 21. September 2006 bejaht, so dass der Arbeitnehmer eine Steue­r­er­stattung auch ohne Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist für einen Antrag auf Veranlagung erhalten konnte. Schon im Vorfeld jener Entscheidung war es zu einer Initiative des Gesetzgebers gekommen, die auf eine Änderung der einschlägigen Vorschrift im Einkom­men­steu­er­gesetz (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) abzielte. Im Rahmen des Jahressteu­er­ge­setzes 2007 wurde zwischen­zeitlich eine entsprechende Geset­ze­s­än­derung beschlossen, wonach für die sog. Amtsveranlagung "allein positive Einkünfte entscheidend und negative Einkünfte nicht zu berücksichtigen“ sind. Dieser Änderung soll rückwirkende Bedeutung zukommen.

In dem jetzt zu Gunsten des Klägers entschiedenen Rechtsstreit hat der Bundesfinanzhof eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die geplante Geset­ze­s­än­derung für nicht geboten erachtet. Denn dadurch würde sich nicht nur die prozessuale Lage des Klägers wesentlich verschlechtern, vielmehr würde das Gericht auch seine Verpflichtung zur Neutralität gegenüber allen Beteiligten verletzen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/06 des BFH vom 20.12.2006

der Leitsatz

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1

FGO § 74

1. Beträgt die positive oder die negative Summe der einkom­men­steu­er­pflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24 a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 €), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG von Amts wegen durchzuführen.

2. Eine künftige mit Rückwirkung versehene Geset­ze­s­än­derung ist kein Rechts­ver­hältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 IV R 75/80, juris).

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