21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 3848

Drucken
Urteil19.12.2006BundesfinanzhofVI R 136/01
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil19.12.2006

Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen regelmäßig tarifbegünstigt

Geldwerte Vorteile aus einem Aktie­n­op­ti­o­ns­programm als Anreizlohn können eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellen. Die Vergütung in Höhe des Werts der erhaltenen Aktien wird einem ermäßigten Einkom­men­steu­ertarif unterworfen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01 stellen geldwerte Vorteile aus einem Aktie­n­op­ti­o­ns­programm im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Die Vergütung in Höhe des Werts der erhaltenen Aktien wird dann einem ermäßigten Einkom­men­steu­ertarif unterworfen. Im Streitjahr 1997 war die Tarif­be­güns­tigung des § 34 Abs. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) in Gestalt der sog. Dritte­lungs­re­gelung anzuwenden; heute würde die sog. Fünfte­lungs­re­gelung nach § 34 Abs. 1 EStG gelten. Das ist nur anders, wenn sich im Einzelfall feststellen lässt, dass mit der eingeräumten Option konkrete frühere Arbeits­leis­tungen zusätzlich entlohnt werden sollten. Mehrjährigkeit erfordert dabei, dass zwischen Einräumung und Erfüllung der Aktienoption eine Beschäf­ti­gungszeit von mehr als zwölf Monaten liegt. Der erwähnten Tarifermäßigung steht weder entgegen, dass dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden, noch, dass die jeweils gewährte Option von ihm nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt wird.

Im Streitfall hatte die Klägerin ein ihr im Jahre 1991 von der Mutter­ge­sell­schaft ihres Arbeitgebers eingeräumtes Aktien­be­zugsrecht nach Ausscheiden aus dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis im Jahre 1997 ausgeübt, nachdem sie bereits 1993 und 1994 solche Optionen in Anspruch genommen hatte. Das Finanzamt erfasste den geldwerten Vorteil aus der Ausübung der Option als Arbeitslohn, lehnte aber - anders als jetzt der BFH - die tarif­be­günstigte Besteuerung für außer­or­dentliche Einkünfte ab.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/06 des Bundesfinanzhofs vom 31.01.2007

der Leitsatz

EStG § 34 Abs. 3

1. Geldwerte Vorteile aus einem Aktie­n­op­ti­o­ns­programm stellen im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Abweichend hiervon können Entgelte für frühere Arbeits­leis­tungen angenommen werden, wenn die Tatumstände ergeben, dass konkrete Arbeitserfolge zusätzlich entlohnt werden sollten.

2. Mehrjährigkeit erfordert, dass zwischen Einräumung und Erfüllung des Optionsrechts mehr als zwölf Monate liegen und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum auch beschäftigt war.

3. Der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG steht weder entgegen, dass wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden, noch, dass die jeweils gewährte Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt wird.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3848

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI