23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.06.2005

Arbeitslohn aus Wandel­schuld­ver­schrei­bungenZeitpunkt des Verdienst­zu­flusses

Bei Wandel­schuld­ver­schrei­bungen fließt Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erhält.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99 entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der nicht handelbare Wandel­schuld­ver­schrei­bungen seines Arbeitgebers erwirbt, ein geldwerter Vorteil erst dann zufließt, wenn ihm nach Ausübung des Wandlungsrechts das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.

Der Kläger war Vorstands­vor­sit­zender einer Aktien­ge­sell­schaft (AG). Die AG übertrug an ihre Vorstands­mit­glieder und an einen engen Kreis von Führungskräften Wandel­schuld­ver­schrei­bungen. Die Wandel­schuld­ver­schrei­bungen, die mit 6 v.H. über die gesamte Laufzeit von 10 Jahren zu verzinsen waren, konnten nicht weiter übertragen werden. Das Wandlungsrecht durfte frühestens 1 ½ Jahre nach Ausgabe der Wandel­schuld­ver­schrei­bungen ausgeübt werden. Nach Ablauf dieser Wartefrist übte der Kläger im Streitjahr das Wandlungsrecht für alle von ihm erworbenen Wandel­schuld­ver­schrei­bungen der AG aus und verkaufte die infolge der Wandlung ausgegebenen jungen Aktien sofort. Der Börsenkurs der Aktien überstieg die vom Kläger getragenen Anschaf­fungs­kosten der Wandel­schuld­ver­schrei­bungen und die bei Ausübung des Wandlungsrechts für die Ausgabe der jungen Aktien zu leistende Zuzahlung um rund 475 500 EUR.

Das Finanzamt sah in der Übertragung der Aktien auf den Kläger zu einem unter dem Kurswert liegenden Preis einen bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit im Streitjahr zu erfassenden geldwerten Vorteil. Klage und Revision des Klägers blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat entschieden, dass der dem Kläger auf die Aktien gewährte Preisnachlass ein durch das Dienst­ver­hältnis veranlasster geldwerter Vorteil war und damit Arbeitslohn darstellte. Der Zufluss des Arbeitslohns erfolge aber nicht bereits mit der Übertragung der Wandel­schuld­ver­schrei­bungen. Erst im Zeitpunkt der Verschaffung des wirtschaft­lichen Eigentums an den Aktien sei dem Kläger der geldwerte Vorteil zugeflossen.

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeits­ver­hält­nisses durch Übertragung einer nicht handelbaren Wandel­schuld­ver­schreibung ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der Wandel­schuld­ver­schreibung begründet.

2. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.

Vorinstanz: FG München vom 24. Juni 1999 10 K 3851/94 (EFG 2000, 494)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 27/05 des BFH vom 03.08.2005

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