15.11.2024
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Dokument-Nr. 4765

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Urteil09.08.2007BundesfinanzhofVI R 10/06, VI R 23/05
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Bundesfinanzhof Urteil09.08.2007

Bundesfinanzhof bestimmt Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushalts­führung

Entstehen einem Steuer­pflichtigen im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäf­ti­gungsort, ist der Abzug als Werbungskosten oder Betrie­bs­ausgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes auf "notwendige" Mehrauf­wen­dungen begrenzt. Der Bundesfinanzhof hatte bisher noch nicht geklärt, welche Höchstgrenze für diesen notwendigen Mehraufwand gilt.

Diese Frage entschied er jetzt dahingehend, dass angesichts der von Ort zu Ort erheblich schwankenden Wohnkosten zwar keine generell geltende betragsmäßige Höchstgrenze genannt werden könne; notwendige Aufwendungen liegen aber nur insoweit vor, wie sie für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durch­schnitt­lichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäf­ti­gungsort entstehen.

In einem weiteren Urteil vom selben Tag entschied der Bundesfinanzhof weiter, dass diese Flächen­be­grenzung auch nicht mit der Begründung überschritten werden kann, dass etwa ein Mangel an kleineren Wohnungen herrsche, die Wohnungswahl eilbedürftig sei oder dass zu der Wohnung ein Zimmer gehöre, das teilweise auch büromäßig genutzt werde. Erfüllt das Zimmer allerdings die Voraussetzungen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmers, sind die dadurch entstehenden Aufwendungen gesondert zu beurteilen und in den gesetzlich für das häusliche Arbeitszimmer vorgesehenen Höchstgrenzen abziehbar.

In den Streitfällen ging es um einen Steuer­pflichtigen, der am Beschäf­ti­gungsort eine etwa 93 qm große Dreizim­mer­wohnung unterhielt und die dafür insgesamt angefallenen Kosten als notwendige Mehrauf­wen­dungen geltend machte, sowie um eine Steuer­pflichtige, die für eine 57 qm große Wohnung den Abzug von Werbungskosten begehrte. Der Bundesfinanzhof verwies die Streitfälle jeweils an die Finanzgerichte zurück, damit diese auf der Grundlage weiterer Feststellungen prüfen könnten, ob die den Steuer­pflichtigem tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Wohnungen die Grenze des Notwendigen überschritten, nämlich den Betrag, der sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei Ansatz eines ortsüblichen Durch­schnitts­miet­zinses ergibt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 71/07 des BFH vom 29.08.2007

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