21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.03.2023

Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (Liposuktion) steuerlich absetzbarBehand­lungs­kosten sind steuerlich als außer­ge­wöhnliche Belastung absetzbar

Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems sind jedenfalls ab dem Jahr 2016 regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Klägerin litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettver­tei­lungs­störung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich im Streitjahr (2017) auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) –trotz jahrelanger Prüfung– immer noch keine entsprechende Kosten­über­nah­me­emp­fehlung ausgesprochen hatte. Die Klägerin machte den Aufwand als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Berufung auf BFH-Rechtsprechung zu früheren Zeiträumen ab, da es sich um eine wissen­schaftlich nicht anerkannte Behand­lungs­methode handele und ein vor Behand­lungs­beginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorlagen. Der Argumentation, die Liposuktion sei eine wissen­schaftlich nicht anerkannte Behand­lungs­methode, schloss sich das Finanzgericht nach umfangreicher Auswertung entsprechender medizinischer Fachbeiträge nicht an und gab der Klage statt.

BFH: Aufwendungen für Fettabsaugung steuerlich absetzbar

Der BFH bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Inzwischen (jedenfalls ab 2016) bestehe über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem benenne das Gesetz beispielhaft die Frisch- und Trocken­zel­len­be­handlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigen­blut­therapie als wissen­schaftlich nicht anerkannte Behand­lungs­me­thoden. Damit sei die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar.

Anerkennung der Kosten auch ohne Gutach­ten­ein­holung

Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungs­ver­zeichnis der Krankenkassen durch den GBA sei unerheblich. Da die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient habe, sondern medizinisch indiziert gewesen sei, habe es für die Anerkennung der Kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen, ebenso wie bei anderen Krank­heits­auf­wen­dungen, nicht der Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung bedurft.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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