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Beschluss26.09.2007BundesfinanzhofV S 10/07
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Bundesfinanzhof Beschluss26.09.2007

Zur Statthaftigkeit der sogenannten Gegen­vor­stellung gegen Prozess­kos­ten­hil­fe­be­schlussAnrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte

Der Bundesfinanzhof hat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Ist eine Gegen­vor­stellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe statthaft?"

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen will. Diese Voraussetzungen hielt der V. Senat des Bundes­fi­nanzhofs hinsichtlich der von ihm vorgelegten Rechtsfrage für gegeben.

Unter einer "Gegen­vor­stellung" versteht man eine Eingabe, durch die ein Gericht veranlasst werden soll, eine von ihm erlassene Entscheidung zu ändern. Die Finanz­ge­richts­ordnung (FGO) und die übrigen Prozess­ord­nungen sehen diesen Rechtsbehelf nicht vor; er ist vielmehr von der Rechtsprechung entwickelt worden, um greifbar gesetzwidrige oder unter Verletzung von Verfah­rens­grund­rechten ergangene Gericht­s­ent­schei­dungen angreifen zu können.

Nach einer Grund­sat­z­ent­scheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 2003 müssen Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Verfassung geregelt werden und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein". Daraufhin hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2005 in allen Prozess­ord­nungen die sog. "Anhörungsrüge" eingeführt (u.a. § 133 a FGO), mit der ein Beteiligter unter bestimmten Voraussetzungen rügen kann, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entschei­dungs­er­heb­licher Weise verletzt.

Der V. Senat des Bundes­fi­nanzhofs hält die vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht aufgestellten Anforderungen an die Rechts­mit­tel­klarheit bei einer "Gegen­vor­stellung" nicht für gegeben und deshalb diesen Rechtsbehelf nicht mehr für zulässig. Es gibt aber noch aus jüngster Zeit Entscheidungen des Bundes­ge­richtshofs, des Bundes­so­zi­al­ge­richts, des Bundes­a­r­beits­ge­richts und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, die die Zulässigkeit einer "Gegen­vor­stellung" nicht ausdrücklich verneinen.

Im zugrunde liegenden Fall richtet sich die "Gegen­vor­stellung" gegen einen Beschluss des V. Senats des Bundes­fi­nanzhofs, mit dem dieser einen Antrag auf Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe für eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde abgelehnt hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 100/07 des BFH vom 21.11.2007

der Leitsatz

Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist eine Gegen­vor­stellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe statthaft?

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