21.11.2024
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Dokument-Nr. 7346

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Urteil30.07.2008BundesfinanzhofV R 7/03
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil01.10.2002, 2 K 375/00
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil30.07.2008

Erlass von Umsatzsteuern bei irrtümlich angenommenen steuerfreien Ausfuhr­lie­fe­rungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerfreiheit für Ausfuhr­lie­fe­rungen im Billig­keits­ver­fahren zu gewähren sein kann, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung zwar nicht vorliegen, der Steuer­pflichtige deren Fehlen aber auch Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhr­nachweise gefälscht waren.

Die Klägerin hatte im Grenzgebiet zu Polen einen Supermarkt betrieben. Mehrere polnische Staatsbürger spiegelten der Klägerin Einkäufe und Ausfuhren vor, indem sie in Einkaufswagen und Papierkörben liegen­ge­bliebene Kassenbons einsammelten, mit gefälschten Vordrucken und Zollstempeln Ausfuhr­nachweise fälschten, diese mit Namen und Anschrift des jeweiligen polnischen Staatsbürgers versahen und die Erstattung der Umsatzsteuer von der Klägerin beantragten und gewährt bekamen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte vor dem jetzt ergangenen Urteil des Bundes­fi­nanzhofs auf dessen Vorlage im Urteil vom 21. Februar 2008, Rs. C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co KG entschieden, dass gemein­schafts­rechtliche Regelungen in einem solchen Fall einer Gewährung der Steuerbefreiung im Billigkeitswege nicht entgegenstehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des BFH vom 28.01.2009

der Leitsatz

1. Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhält­nis­mä­ßigkeit und des Vertrau­ens­schutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhr­lie­ferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhr­nach­weises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (Änderung der Rechtsprechung; Nachfol­ge­ent­scheidung zum EuGH-Urteil vom 21. Februar 2008 Rs. C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co. KG, BFH/NV Beilage 2008, 199).

2. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist im Erlassverfahren zu prüfen.

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