23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil13.01.2011

BFH: Übernahme radioaktiver Strahlenquellen aus dem Ausland unterliegt deutscher UmsatzsteuerOrt einer ausgeführten Leistung eines Unternehmens entscheidet über mögliche inländische Umsatz­be­steuerung

Die Übernahme im Ausland befindlicher ausgedienter Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer unterliegt der deutschen Umsatz­be­steuerung. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Klägerin des zugrunde liegenden Falls war ein deutsches Recyclin­g­un­ter­nehmen, das radioaktive Stoffe von ihren Kunden (Universitäten, Kliniken und Laboratorien) im Ausland übernahm und im Inland verwertete. Zu den mit ihren Auftraggebern vereinbarten Leistungen gehörte im Wesentlichen die Einholung von Genehmigungen, das Bereitstellen eines Spezi­a­l­con­tainers, der Ausbau und die Umladung der Strahlenquellen in den Container, der Abtransport des Containers aus dem Bestrah­lungsraum, die so genannte Freimessung sowie Trans­port­leis­tungen (Gefahr­gut­transport einschließlich Versicherungen) im Aus- und Inland. Das Finanzamt war - anders als die Klägerin - der Auffassung, der Leistungsort der Leistungen der Klägerin liege im Inland und die Leistungen unterlägen daher in Deutschland der Umsatzsteuer.

BFH: Leistungen unterliegen inländischer Umsatz­be­steuerung

Der Bundesfinanzhof billigte die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Leistungen der Klägerin als Einheit anzusehen seien, deren Hauptzweck in der Übernahme der ausgedienten Strahlenquellen liege. Da es sich hierbei nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen handelt und die Übernahme von Strahlenquellen auch nicht zu den Tätigkeiten gehört, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden, richtet sich die Ortsbestimmung nach dem Grundsatz des § 3 a Abs. 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes. Eine sonstige Leistung wird danach an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Im Streitfall betrieb die Klägerin ihr Unternehmen von einem Ort im Inland aus, so dass ihre Leistungen der inländischen Umsatz­be­steuerung unterliegen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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