Dokument-Nr. 11340
Permalink https://urteile.news/
Bundesfinanzhof Urteil13.01.2011
BFH: Übernahme radioaktiver Strahlenquellen aus dem Ausland unterliegt deutscher UmsatzsteuerOrt einer ausgeführten Leistung eines Unternehmens entscheidet über mögliche inländische Umsatzbesteuerung
Die Übernahme im Ausland befindlicher ausgedienter Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer unterliegt der deutschen Umsatzbesteuerung. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Klägerin des zugrunde liegenden Falls war ein deutsches Recyclingunternehmen, das radioaktive Stoffe von ihren Kunden (Universitäten, Kliniken und Laboratorien) im Ausland übernahm und im Inland verwertete. Zu den mit ihren Auftraggebern vereinbarten Leistungen gehörte im Wesentlichen die Einholung von Genehmigungen, das Bereitstellen eines Spezialcontainers, der Ausbau und die Umladung der Strahlenquellen in den Container, der Abtransport des Containers aus dem Bestrahlungsraum, die so genannte Freimessung sowie Transportleistungen (Gefahrguttransport einschließlich Versicherungen) im Aus- und Inland. Das Finanzamt war - anders als die Klägerin - der Auffassung, der Leistungsort der Leistungen der Klägerin liege im Inland und die Leistungen unterlägen daher in Deutschland der Umsatzsteuer.
BFH: Leistungen unterliegen inländischer Umsatzbesteuerung
Der Bundesfinanzhof billigte die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Leistungen der Klägerin als Einheit anzusehen seien, deren Hauptzweck in der Übernahme der ausgedienten Strahlenquellen liege. Da es sich hierbei nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen handelt und die Übernahme von Strahlenquellen auch nicht zu den Tätigkeiten gehört, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden, richtet sich die Ortsbestimmung nach dem Grundsatz des § 3 a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Eine sonstige Leistung wird danach an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Im Streitfall betrieb die Klägerin ihr Unternehmen von einem Ort im Inland aus, so dass ihre Leistungen der inländischen Umsatzbesteuerung unterliegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11340
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.