20.01.2025
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Dokument-Nr. 1916

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Urteil03.11.2005BundesfinanzhofV R 63/02
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Bundesfinanzhof Urteil03.11.2005

Umsatz­steu­er­be­freiung für Ausfuhr­lie­fe­rungen bei "Duty-Free"-Läden

Eine umsatz­steu­erfreie Ausfuhr­lie­ferung setzt insbesondere voraus, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt­lands­gebiet befördert oder versendet hat oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt­lands­gebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes-UStG).

Der Betreiber eines "Duty-Free"-Ladens im Transitbereich eines deutschen Flughafens machte diese Steuerbefreiung für seine Verkäufe geltend.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass dem Betreiber die Steuerbefreiung nicht zusteht. Das Verbringen von Waren in einen "Duty-Free"-Laden durch dessen Betreiber ist noch keine Beförderung oder Versendung durch ihn in das Dritt­lands­gebiet, weil auch der Transitbereich der deutschen Flughäfen zum deutschen Staatsgebiet gehört.

Die Beförderung der im "Duty-Free"-Laden erworbenen Waren durch den Reisenden in das Dritt­lands­gebiet erfüllt zwar grundsätzlich den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die Steuerbefreiung setzt in diesem Fall aber nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 9, 17 UStDV den dort vorgesehenen Abneh­mer­nachweis durch den Verkäufer voraus. Dazu muss er insbesondere Namen und Anschrift des Käufers aufzeichnen. Dieses Erfordernis verstößt weder gegen verfas­sungs­rechtliche noch gegen gemein­schafts­rechtliche Grundsätze.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/06 des BFH vom 15.02.2006

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