15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 1916

Drucken
Urteil03.11.2005BundesfinanzhofV R 63/02
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil03.11.2005

Umsatz­steu­er­be­freiung für Ausfuhr­lie­fe­rungen bei "Duty-Free"-Läden

Eine umsatz­steu­erfreie Ausfuhr­lie­ferung setzt insbesondere voraus, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt­lands­gebiet befördert oder versendet hat oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt­lands­gebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes-UStG).

Der Betreiber eines "Duty-Free"-Ladens im Transitbereich eines deutschen Flughafens machte diese Steuerbefreiung für seine Verkäufe geltend.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass dem Betreiber die Steuerbefreiung nicht zusteht. Das Verbringen von Waren in einen "Duty-Free"-Laden durch dessen Betreiber ist noch keine Beförderung oder Versendung durch ihn in das Dritt­lands­gebiet, weil auch der Transitbereich der deutschen Flughäfen zum deutschen Staatsgebiet gehört.

Die Beförderung der im "Duty-Free"-Laden erworbenen Waren durch den Reisenden in das Dritt­lands­gebiet erfüllt zwar grundsätzlich den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die Steuerbefreiung setzt in diesem Fall aber nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 9, 17 UStDV den dort vorgesehenen Abneh­mer­nachweis durch den Verkäufer voraus. Dazu muss er insbesondere Namen und Anschrift des Käufers aufzeichnen. Dieses Erfordernis verstößt weder gegen verfas­sungs­rechtliche noch gegen gemein­schafts­rechtliche Grundsätze.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/06 des BFH vom 15.02.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1916

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI