15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.04.2008

Umsatzsteuer: Leistungsort bei der Tätigkeit eines Steuerberaters als Testa­ments­voll­strecker und Nachlasspfleger

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Steuerberater, der als gerichtlich bestellter Testa­ments­voll­strecker und Nachlasspfleger tätig wird, diese Leistungen umsatz­steu­er­rechtlich auch dann im Inland ausführt, wenn die Erben - wie im Streitfall - nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (z. B. Russland, Ukraine) wohnen.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatz­steu­er­gesetz (UStG) sind entgeltliche Leistungen eines Unternehmers nur dann steuerbar, wenn diese im Inland ausgeführt werden. Der Ort einer Leistung, die nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand besteht (sog. sonstige Leistung), bestimmt sich in der Regel nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3 a Abs. 1 UStG). Abweichend hiervon ist für bestimmte, in § 3 a Abs. 4 UStG aufgezählte Tätigkeiten der Leistungsort der Sitz oder Wohnsitz des Leistungs­emp­fängers (§ 3 a Abs. 3 UStG). Hierzu gehören unter anderem die Tätigkeit als Rechtsanwalt, als Steuerberater und ähnliche Tätigkeiten anderer Unternehmer sowie die Verschaffung von Informationen.

BFH und EuGH: Keine berufstypische oder "ähnliche" Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof bestätigte im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 2007 (C-401/06) seine Rechtsprechung, dass die Testa­ments­voll­streckung weder eine für einen Rechtsanwalt oder Steuerberater berufstypische noch eine "ähnliche" Tätigkeit sei.

Leistungsort für Nachlasspflege liegt im Inland

Ferner entschied der Bundesfinanzhof, dass Gleiches für die Nachlasspflege gelte und deshalb auch der Ort dieser Leistungen im Inland liege. Im Streitfall war dem Kläger in seiner Stellung als Nachlasspfleger auch die Ermittlung von Erben übertragen worden. Denn - nach der für den Bundesfinanzhof bindenden Würdigung des Finanzgerichts - sei die Erbensuche nur unselbst­ständige Nebenleistung der für die Nachlasspflege prägenden und im Inland ausgeführten Sicherung und Erhaltung des Nachlasses. Darüber hinaus sei die Erbenermittlung im Rahmen der Nachlasspflege auch keine Überlassung von Informationen im Sinne des § 3 a Abs. 4 UStG.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/08 des BFH vom 18.06.2008

der Leitsatz

Ein Steuerberater, der als Testa­ments­voll­strecker und als Nachlasspfleger tätig wird, führt diese Leistungen auch dann im Inland aus, wenn die Erben im Dritt­lands­gebiet wohnen.

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