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Bundesfinanzhof Urteil03.12.2015

Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeit- und Trauerreden möglichDarbietungen des Trauer- oder Hochzeits­redners müssen durch eigen­schöp­fe­rische Leistungen geprägt sein

Hochzeits- und Trauerredner können unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz als ausübende Künstler in Anspruch nehmen, entschied der Bundesfinanzhof.

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % erfasst auch die Eintritts­be­rech­tigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theater­vor­füh­rungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatz­steu­er­ge­setzes).

Finanzgericht geht von Anwendung des Regel­steu­er­satzes aus

Im zugrunde liegenden Streitfall machte der Kläger für die von ihm gehaltenen Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden den ermäßigten Steuersatz geltend. Finanzamt und Finanzgericht gingen von der Anwendung des Regel­steu­er­satzes aus.

Art der Vergütung für Steuer­be­güns­tigung der Darbietungen ausübender Künstler nicht entscheidend

Demgegenüber hält der Bundesfinanzhof die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für möglich. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs kommt es für die Steuer­be­güns­tigung der Darbietungen ausübender Künstler nicht auf die Art der Vergütung an. Sie muss entgegen des Urteils des Finanzgericht nicht in einer von einem Zuhörer oder Zuschauer gezahlten Eintritts­be­rech­tigung bestehen, sondern liegt auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter des Ereignisses, wie etwa dem Hochzeitspaar bei einer Hochzeit, vor.

Schablo­nen­artige Redetätigkeiten werden nicht begünstigt

Entscheidende Bedeutung misst der Bundesfinanzhof dem Begriff des "ausübenden Künstlers" zu. Für die Darbietungen des Trauer- oder Hochzeits­redners müssen eigen­schöp­fe­rische Leistungen prägend sein. Schablo­nen­artige Redetätigkeiten sind danach nicht begünstigt.

Rückweisung der Sache an das Finanzgericht

Da das Finanzgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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