15.11.2024
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Urteil08.10.2008BundesfinanzhofV R 61/03
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Bundesfinanzhof Urteil08.10.2008

Ermäßigter Umsatz­steu­ersatz für das Legen von Hausanschlüssen durch ein Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen

Die Verbindung des Wasser-Vertei­lungs­netzes mit der Anlage des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff "Lieferung von Wasser" im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Kläger war ein aus mehreren Städten und Kreisen bestehender Zweckverband zur Trink­was­ser­ver­sorgung und Abwas­ser­be­sei­tigung. Er belieferte Kunden mit Wasser und legte auf Verlangen von Grund­s­tücks­ei­gen­tümern gegen Koste­n­er­stattung Hausanschlüsse, d.h. er verband sein Wasser-Verteilernetz mit der jeweiligen Anlage des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers. Die Hausanschlüsse blieben im Eigentum des Klägers.

Der Kläger war der Meinung, auf diese Umsätze (Legen des Hausanschlusses) sei - ebenso wie für die Wasserlieferung selbst - nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage zum UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden, soweit sie an Grund­s­tücks­ei­gentümer ausgeführt wurden, die zugleich Empfänger der nachfolgenden Wasser­lie­fe­rungen waren. Das Finanzamt hatte dagegen entsprechend einem Schreiben des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen vom 4. Juli 2000 auf diese Umsätze den Regelsteuersatz (damals 16 %) angewendet.

Der Bundesfinanzhof folgte im Ergebnis der Auffassung des Klägers. Er führte zur Begründung aus, in dem im vorliegenden Verfahren auf seine Vorlage hin ergangenen Urteil vom 3. April 2008 habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. von Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Richtlinie 77/388/EWG auch das Legen eines Hausanschlusses falle. Das müsse - so der Bundesfinanzhof - dann auch für die Auslegung des UStG gelten. Zwar dürften die Mitgliedstaaten das Legen eines Hausanschlusses von der grundsätzlichen Steue­r­er­mä­ßigung für die "Lieferungen von Wasser" ausschließen. Dies erfordere aber eine gesetzliche Regelung und könne nicht durch eine bloße Verwal­tungs­vor­schrift geschehen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG enthalte einen solchen Ausschluss nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 109/08 des BFH vom 19.11.2008

der Leitsatz

Die Verbindung des Wasser-Vertei­lungs­netzes mit der Anlage des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschluss­leistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.

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