21.11.2024
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Urteil07.09.2006BundesfinanzhofV R 6/05
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Bundesfinanzhof Urteil07.09.2006

Privat veranlasste nachhaltige Tätigkeit als Testa­ments­voll­strecker unterliegt der UmsatzsteuerBFH zur Umsatz­steu­er­pflicht eines Testa­ments­voll­streckers

Eine nachhaltige Tätigkeit als Testa­ments­voll­strecker unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie aus privatem Anlass aufgenommen wurde. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der V. Senat entschieden, dass ein Testa­ments­voll­strecker, der über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Handlungen vornimmt, in der Regel unternehmerisch tätig wird und zwar auch bei einer sog. "Ausein­an­der­setzungs-Testa­ments­voll­streckung". Der Bundesfinanzhof bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Die Umsatz­steu­er­barkeit der Testa­ments­voll­stre­cker­tä­tigkeit im Streitfall ergab sich schon aufgrund der Nachhaltigkeit der Handlungen; es kam nicht darauf an, ob die Einnahmen daraus nur gelegentlich oder wiederholt zugeflossen waren.

Klarstellend weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Tätigkeit eines Testa­ments­voll­streckers –abweichend von der Vorentscheidung durch das Finanzgericht - unter diesen Voraussetzungen auch dann der Umsatzsteuer unterliegen kann, wenn sie "aus privatem Anlass" aufgenommen wurde. Im Streitfall war der Testa­ments­voll­strecker in zwei Erbfällen Miterbe und wurde von den Erben­ge­mein­schaften - nebenberuflich - mit der Ausein­an­der­setzung des Nachlasses beauftragt; danach war er mit entsprechenden Tätigkeiten nicht mehr befasst. Dies hielt der Bundesfinazhof – unter Hinweis auf den weiten Anwen­dungs­bereich des Mehrwert­steu­er­rechts - für die Steuerbarkeit der Umsätze ausreichend.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 67/06 des BFH vom 06.12.2006

der Leitsatz

UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1

Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3

1. Ein Testa­ments­voll­strecker, der über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Handlungen vornimmt, wird regelmäßig nachhaltig und damit unternehmerisch tätig; dies gilt auch bei einer "Ausein­an­der­setzungs-Testa­ments­voll­streckung" (Anschluss an BFH-Urteile vom 26. September 1991 V R 1/87, BFH/NV 1992, 418, und vom 30. Mai 1996 V R 26/93, BFH/NV 1996, 938).

2. Die unter­neh­me­rische Tätigkeit eines Testa­ments­voll­streckers unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie aus privatem Anlass aufgenommen wurde; die Rechtsprechung des EuGH zur "nur gelegentlichen" Ausführung von Umsätzen durch Nutzung privater Gegenstände kann hierzu nicht erweiternd angewendet werden.

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