21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.03.2007

Umsatz­steu­er­be­freiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

Umsätze einer Labor-GmbH aus medizinischen Analysen sind nach dem Bundesfinanzhof von der Umsatzsteuer befreit. Des damit abgeschlossenen aufwändigen Verfahrens vor den Finanzgerichten und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit zudem überraschendem Ausgang - jedenfalls für den Gesetzgeber - hätte es nicht bedurft, wenn der deutsche Gesetzgeber die gemein­schafts­recht­lichen Vorgaben der Sechsten EG-Richtlinie ordnungsgemäß in das Umsatz­steu­er­gesetz (UStG) übernommen hätte.

Im Ausgangsfall ging es darum, ob medizinische Analysen, die eine Labor-GmbH (als Spezial-Labor) im Auftrag anderer Labore (z.B. Labor­ge­mein­schaften von Ärzten) ausführte, umsatz­steu­er­be­freite Umsätze im Rahmen der Heilbehandlung sind. Alleiniger Gesellschafter der Labor-GmbH - mit einer großen Zahl von Mitarbeitern - war ein Arzt für Labormedizin.

Der Fall spielte in den Streitjahren 1990 bis 1993.

Im Lauf des langen Verfahrens ergab sich insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH,

- dass § 4 Nr. 14 UStG, soweit er die Befreiung für ärztliche/arztähnliche Heilbehandlung für juristische Personen ausschloss, gegen den Grundsatz der Rechts­for­m­neu­tralität - und damit gegen das Gemein­schaftsrecht - verstieß,

- dass jedenfalls eine GmbH unter ärztlicher Geschäfts­führung (unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter bzw. einer ertrag­steu­er­lichen "Gepräge-Qualifikation") befreite "Heilbe­hand­lungen im Bereich der Humanmedizin" ausführen kann und

- dass die Leistung nicht unmittelbar an den Patienten ausgeführt werden muss, um befreit zu sein.

Daraus folgte, dass die medizinischen Analysen der GmbH im Streitfall nach § 4 Nr. 14 Abs. 1 UStG befreit werden müssen. Inter­es­san­terweise hatte der deutsche Gesetzgeber - zur Gleichstellung der entsprechenden Umsätze - auch die Umsätze aus der Tätigkeit als "klinischer Chemiker" in die Vorschrift aufgenommen.

Dieser letztgenannte Ansatz des Gesetzgebers bewirkt einen weiteren Verstoß gegen das Gemein­schaftsrecht:

Umsätze einer Labor­ein­richtung fallen nach dem System Sechsten EG-Richtlinie nicht unter die Befreiung für die ärztlichen und arztähnlichen Berufe, sondern für Heilbehandlung durch Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen. Für die Befreiung der zweiten Kategorie darf der nationale Gesetzgeber Einschränkungen vorsehen (wie z.B. die 40-Prozent-Grenze der begünstigten Patienten). Dabei muss er aber für alle Kategorien privat­recht­licher Einrichtungen, die solche (vergleichbare) Leistungen erbringen, gleiche Bedingungen aufstellen. Dagegen verstieß der deutsche Gesetzgeber mit der unein­ge­schränkten Befreiung von Leistungen der Einrichtung eines Laborarztes nach § 4 Nr. 14 UStG gegenüber der eingeschränkten Befreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG für die vergleichbaren Leistungen aller anderen Einrichtungen.

Eine richt­li­ni­en­konforme Neuregelung des Sektors dürfte nun unumgänglich sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/07 des BFH vom 23.05.2007

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