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Bundesfinanzhof Urteil12.03.2020

Fehlende Gemein­nüt­zigkeit bei unver­hält­nismäßig hohen Geschäftsführer­vergütungenBFH-Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften

Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unver­hält­nismäßig hohe Tätigkeits­vergütungen, liegen sog. Mittel­fehlver­wen­dungen vor, die zum Entzug ihrer Gemein­nüt­zigkeit führen können. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Ob im Einzelfall unver­hält­nismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür können allgemeine Gehaltss­truk­tur­un­ter­su­chungen für Wirtschafts­un­ter­nehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein "Abschlag" für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Liegt ein unangemessen hohes Geschäfts­füh­rer­gehalt vor, ist unter Berück­sich­tigung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­prinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittel­ver­wen­dungsgebot handelt.

Finanzamt untersagt wegen unangemessen hoher Geschäfts­führ­er­bezüge die Gemein­nüt­zigkeit

Im Streitfall hatte das Finanzamt einer gGmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbringt, wegen unangemessen hoher Geschäfts­führ­er­bezüge die Gemein­nüt­zigkeit für die Jahre 2005 - 2010 versagt. Das Finanzgericht (FG) hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der BFH bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Die Revision der Klägerin war allein in Bezug auf die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil das FG für das Jahr 2006 nicht berücksichtigt hatte, dass die Angemes­sen­heits­grenze lediglich geringfügig (um ca. 3.000 €) überschritten war und es für das Jahr 2007 unterlassen hatte, bei der Angemes­sen­heits­prüfung einen Sicher­heits­zu­schlag anzusetzen.

Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäfts­führ­er­bezügen aufzeigt und diese Grundsätze auch auf andere Geschäfts­be­zie­hungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z.B. Miet-, Pacht-, Darle­hens­verträge) angewendet werden können.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/pt)

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