21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil30.10.2008

BFH: Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanz­dienst­leis­tungen und Versicherungen

Der Bundesfinanzhof hat zu den Umsatz­steu­er­be­freiungen beim Vertrieb von Finanz­dienst­leis­tungen und von Versicherungen Stellung genommen und sich dabei wesentlichen Grundsätzen eines Schreibens des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen (BMF) vom 6. Oktober 2008 nicht angeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen als Vermittlung von Gesell­schafts­an­teilen umsatz­steu­erfrei ist. Der Bundesfinanzhof verneinte dies, da das Umsatz­steu­er­gesetz (UStG) keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Gesell­schafts­an­teilen enthält. Es liege auch keine nach dem UStG steuerfreie Vermittlung vor, da sich diese auf einzelne Geschäfts­ab­schlüsse beziehen müsse.

Da sich der Kläger im Revisi­ons­ver­fahren darauf berief, dass die von ihm erbrachten Leistungen nach einem jüngst ergangenen BMF-Schreiben steuerfrei wären, wenn er nicht Fondsanteile, sondern Versicherungen vermittelt hätte, hatte sich der Bundesfinanzhof hierzu zu äußern und stellte dabei klar, dass Leistungen auch beim Vertrieb von Versicherungen nur steuerfrei sind, wenn ein Bezug zu einzelnen Geschäfts­ab­sch­lüssen vorliegt. Leistungen, die sich darauf beschränken, nachgeordnete Versi­che­rungs­ver­treter zu betreuen, zu schulen und zu überwachen, sind daher entgegen der bisherigen Verwal­tung­s­praxis umsatz­steu­er­pflichtig. Dem Urteil dürfte erhebliche Bedeutung für den Fonds- und Versi­che­rungs­vertrieb zukommen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 120/08 des BFH vom 10.12.2008

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