14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil27.01.2011

BFH: Kein Vorsteuerabzug beim Betei­li­gungs­verkaufZwischen Eingangs­leis­tungen und Ausgangs­um­sätzen muss direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen

Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nur, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z.B. Ausfuhr­lie­fe­rungen einer steuer­pflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangs­leistung und diesen Ausgangs­um­sätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Der zugrunde liegende Fall betrifft eine Indus­trie­un­ter­nehmen, das im Allgemeinen steuer­pflichtige Umsätze ausführt, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, und daneben eine Beteiligung an einer Tochter­ge­sell­schaft steuerfrei veräußert. Strittig war, ob das Unternehmen aus den Beratungs­leis­tungen, die es für die Betei­li­gungs­ver­äu­ßerung bezogen hat, im Hinblick auf seine allgemeine Unter­neh­men­s­tä­tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt war oder ob dieses Recht aufgrund der Steuerfreiheit der Betei­li­gungs­ver­äu­ßerung nicht in Anspruch genommen werden kann.

Bundesfinanzhof verneint Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof verneinte den Vorsteuerabzug. Nach Auffassung des Gerichts besteht der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zur steuerfreien Betei­li­gungs­ver­äu­ßerung. Dass das Indus­trie­un­ter­nehmen die Beteiligung veräußerte, um den hierdurch erzielten Erlös für seine steuer­pflichtige Umsatztätigkeit zu verwenden, rechtfertigt als nur mittelbar verfolgter Zweck keine abweichende Beurteilung.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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