21.11.2024
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Dokument-Nr. 30584

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Beschluss24.03.2021BundesfinanzhofV R 35/18
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Bundesfinanzhof Beschluss24.03.2021

Britischen College kann wegen Gemein­nüt­zigkeit von deutscher Körper­schaft­steuer befreit seinCollege mit deutscher Stiftung vergleichbar

Ein englisches Universitäts-College kann einer Stiftung nach deutschem Recht entsprechen und wegen Gemein­nüt­zigkeit von der Körper­schaft­steuer befreit sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Das College (Klägerin) wurde im 16. Jahrhundert mit königlicher Erlaubnis als "immerwährendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten Künste" errichtet. Als Eigentümerin eines Wohn- und Geschäfts­grund­stücks erzielte es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland, die das Finanzamt (FA) der Körperschaftsteuer unterwarf. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) im ersten Rechtsgang und nach Aufhebung des Urteils und Zurück­ver­weisung der Sache durch den BFH auch im zweiten Rechtsgang statt.

College in Struktur und Organisation mit deutschen Stiftungen vergleichbar

Die erneute Revision des FA wies der BFH mit der Begründung zurück, dass das College seiner Organisation und Struktur nach in rechtlicher und wirtschaft­licher Hinsicht einer deutschen Stiftung vergleichbar sei und sowohl nach seiner Satzung als auch der tatsächlichen Geschäfts­führung gemeinnützigen Zwecken (Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Religion) diene.

Formelle Verstoß gegen Gemein­nüt­zig­keitsrecht wegen fehlender Satzungs­re­ge­lungen ohne Bedeutung

Dem formellen Verstoß gegen das Gemein­nüt­zig­keitsrecht wegen fehlender Satzungs­re­ge­lungen über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung des Colleges maß der BFH keine Bedeutung bei, weil sich die Klägerin mit Erfolg auf eine Ausnah­me­re­gelung für staatliche beaufsichtigte Stiftungen berief und das FG festgestellt hatte, dass die Maßnahmen und Befugnisse der englischen Aufsichts­behörde („Charity Commission“) in ihren wesentlichen Zügen mit der deutschen Stiftungs­aufsicht nach jeweiligem Landesrecht vergleichbar seien.

Von Verfolgung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken auszugehen

Ohne Erfolg rügte das FA, die Satzung aus dem 16. Jahrhundert enthalte keine nach dem deutschen Gemein­nüt­zig­keitsrecht erforderlichen Bestimmungen, dass das College ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen und keine sonstigen (eigennützigen) Ziele verfolgen dürfe. Das FG hatte die Satzung nachvollziehbar dahingehend gedeutet, dass die Aufzählung der vom College verfolgten gemeinnützigen Zwecke bei verständiger historischer Auslegung das Gebot der Ausschließ­lichkeit in sich selbst trage. Da sich die rechtliche Würdigung des FG auf ausländisches (englisches) Recht bezog, war der BFH daran gehindert, eine eigene Würdigung der Satzung vorzunehmen und insoweit eine andere Entscheidung zu treffen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)

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