Bundesfinanzhof Urteil12.05.2009
Durchführung von Kanutouren mit Schulklassen nicht von der Umsatzsteuer befreitSteuerbefreiung setzt Übernahme der Gesamtverantwortung für Kinder voraus
Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Es handelt sich nicht um eine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke im Sinne der in § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelten Umsatzsteuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger hatte mehrtägige Kanutouren für Schulklassen im Rahmen sog. Projektwochen organisiert und dabei die Planung der Touren sowie die Reservierung der Campingplätze übernommen. Er behandelte seine Umsätze als umsatzsteuerfrei, weil seiner Ansicht nach seine Leistungen der Jugendbetreuung und Jugenderziehung dienten. Das Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf die Umsätze des Klägers der Umsatzsteuer. Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg.
BFH bestätigt Urteil des Finanzgerichts
Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Zur Begründung führt er aus, der Begriff der "Aufnahme" in § 4 Nr. 23 UStG enthalte ein Moment der Obhut und Betreuung. Die Steuerbefreiung setze deshalb die Übernahme der Gesamtverantwortung für die Jugendlichen voraus. Es entspreche auch nicht dem Gesetzeszweck, Umsätze von der Steuer zu befreien, die – wie die streitigen Kanutouren – lediglich faktisch auch mit Erziehungsleistungen verbunden seien.
Herleitung der Steuerfreiheit aus Gemeinschaftsrecht ebenfalls nicht möglich
Aus dem Gemeinschaftsrecht lasse sich ebenfalls keine Steuerbefreiung herleiten. Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 77/388/EWG seien zwar die "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" von der Umsatzsteuer befreit. Für die Anerkennung einer "anderen Einrichtung" in diesem Sinne reichten vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und der Schule aber nicht aus. Entsprechendes gelte für Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2009
Quelle: ra-online, BFH