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Bundesfinanzhof Urteil12.06.2008

Umsatzsteuer: Carsharing unterliegt dem RegelsteuersatzVerfolgung gemeinnütziger Zwecke bedingt nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen durch einen "Carsharing"-Verein an seine Mitglieder dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 Umsatz­steu­er­gesetz (UStG) und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegt.

Der Bundesfinanzhof ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Tätigkeit eines Carsharing-Vereins im Rahmen des Umweltschutzes grundsätzlich gemeinnützig sein kann. Er betonte aber zugleich, dass sich aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf entgeltliche Leistungen des Vereins ergibt.

Bei Leistungen im Rahmen eines sog. wirtschaft­lichen Geschäfts­be­triebs ist der Regelsteuersatz anzuwenden

Auch wenn bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, sei vielmehr der Regelsteuersatz anzuwenden, wenn Leistungen im Rahmen eines sog. wirtschaft­lichen Geschäfts­be­triebs ausgeführt werden. Anders sei es nur, wenn der wirtschaftliche Geschäfts­betrieb als Zweckbetrieb anzusehen sei. Dies setze aber insbesondere voraus, dass der steuer­be­günstigte Zweck nur durch den wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb erreicht werden könne. Im Hinblick auf dieses Erfordernis verneinte der Bundesfinanzhof die Anwendung des ermäßigten Umatz­steu­er­satzes, da der steuer­be­günstigte Zweck des Umweltschutzes auch durch andere Mittel als Carsharing erreicht werden könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/08 des BFH vom 20.08.2008

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