15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil11.05.2006

Keine Umsatzminderung für Einzelhändler bei Ausgabe von Parkchips an Kunden

Einkaufen in der Innenstadt mag reizvoll sein – stellt die Kunden aber vor Heraus­for­de­rungen: Wie hinkommen, wo parken und wie den Einkauf transportieren? Innenstadt-Geschäfte werben um Kunden u.a. damit, dass sie Parkentgelte oder Beför­de­rungs­kosten für den öffentlichen Nahverkehr ganz oder teilweise erstatten, wenn es zu Umsätzen kommt. Für den Verkäufer stellt sich dann die Frage, ob diese „Dreingabe“ die Bemes­sungs­grundlage seiner Umsätze und damit die von ihm abzuführende Umsatzsteuer mindert.

Dem Bundesfinanzhof lag die Fallgestaltung vor, dass der Unternehmer (ein Innenstadt-Geschäft) seinen Kunden ein Parkchip ausgibt, der bei einem Dritten (Parkh­aus­be­treiber oder Nahver­kehrs­un­ter­nehmen) einzulösen ist. Das Gericht entschied, dass der vom Kunden gezahlte Einkaufspreis für die Ware nicht durch den Wert der ausgegebenen Parkchips gemindert wird. Der Unternehmer verschafft seinem Kunden insoweit nur die Möglichkeit des verbilligten Bezuges einer Leistung eines Dritten (hier des Parkh­aus­be­treibers). Dies lässt den vereinbarten und vom Kunden zu zahlenden Kaufpreis unberührt. Die Gestaltung ist vergleichbar mit der Ausgabe eines „Werbegeschenks“, dessen Bezug für das Unternehmen den Verkäufer zwar zum Vorsteuerabzug berechtigen würde, wenn im Beschaf­fungspreis Umsatzsteuer enthalten ist, die den vereinbarten Kaufpreis aber unberührt lässt.

Etwas anderes käme bei Erstattung von Bargeld an den Kunden in Betracht: Dann hätte er in Höhe des erstatteten Bargeldes weniger für die empfangene Leistung aufgewendet und das „Entgelt“ wäre entsprechend niedriger. Die ausgegebenen Parkchips stellen aber kein allgemeines Zahlungsmittel dar.

Im entschiedenen Fall kam eine Entgelt­min­derung auch nicht unter dem Aspekt von „Preisnachlass- oder Preis­er­stat­tungs­gut­scheinen“ in Betracht, weil diese Gutscheine nur dann zu Entgelt­min­de­rungen führen, wenn sie beim ausgebenden Unternehmen selbst oder doch in derselben Leistungskette eingelöst werden; nur dann hat der Kunde für die empfangene Leistung entsprechend weniger aufgewendet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/06 des BFH vom 05.07.2006

der Leitsatz

Eine Minderung des Kaufpreises einer Ware liegt nicht vor, wenn der Käufer vom Verkäufer zur Ware einen Chip erhält, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er den Chip annimmt, zu zahlen hat und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis ausweist.

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