21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.08.2009

Aufsichts­rat­stä­tigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreitRecht­spre­chung­s­än­derung: Bundesfinanzhof gibt ältere anderslautende Beurteilung auf

Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. ist keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach § 4 Nr. 26 des Umsatz­steu­er­ge­setzes von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Kläger war - neben seiner selbständigen Tätigkeit als Versi­che­rungs­kaufmann - Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. und erhielt hierfür Sitzungsgelder. Diese beurteilte das Finanzamt als Entgelt für steuer­pflichtige Leistungen des Klägers und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Aufsichts­rat­stä­tigkeit für eine Volksbank ist nicht ehrenamtlich

Die Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank werde weder in einem Gesetz - insbesondere auch nicht im Genos­sen­schafts­gesetz - als ehrenamtlich bezeichnet noch fasse der allgemeine Sprachgebrauch die Aufsichts­rat­stä­tigkeit unter den Begriff der Ehren­amt­lichkeit. Der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide nicht mehr zwischen der Aufsichts­rat­stä­tigkeit für Volksbanken und derselben Tätigkeit für andere Geschäftsbanken. Der BFH gibt damit ausdrücklich seine anderslautende Beurteilung aus der Entscheidung vom 27. Juli 1972 V R 33/72 (BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844) auf und stützt sich dabei auch auf das Gemein­schaftsrecht, das keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vorsehe.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Nr. 26

Richtlinie 77/388/EWG Art. 4

Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank ist nicht ehrenamtlich i.S. des § 4 Nr. 26 UStG (Änderung der Rechtsprechung).

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