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Bundesfinanzhof Urteil20.08.2009
Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreitRechtsprechungsänderung: Bundesfinanzhof gibt ältere anderslautende Beurteilung auf
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. ist keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Kläger war - neben seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungskaufmann - Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. und erhielt hierfür Sitzungsgelder. Diese beurteilte das Finanzamt als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen des Klägers und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht ehrenamtlich
Die Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank werde weder in einem Gesetz - insbesondere auch nicht im Genossenschaftsgesetz - als ehrenamtlich bezeichnet noch fasse der allgemeine Sprachgebrauch die Aufsichtsratstätigkeit unter den Begriff der Ehrenamtlichkeit. Der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide nicht mehr zwischen der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken und derselben Tätigkeit für andere Geschäftsbanken. Der BFH gibt damit ausdrücklich seine anderslautende Beurteilung aus der Entscheidung vom 27. Juli 1972 V R 33/72 (BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844) auf und stützt sich dabei auch auf das Gemeinschaftsrecht, das keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vorsehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2009
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
der Leitsatz
UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Nr. 26
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank ist nicht ehrenamtlich i.S. des § 4 Nr. 26 UStG (Änderung der Rechtsprechung).
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