15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil12.06.2008

Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuer beim "Outsourcing" von BankenAuch Leistungen von Rechenzentren können umsatz­steu­erfrei sein

Der Bundesfinanzhof hat zu der für die Bankenpraxis bedeutsamen Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen Dienstleister beim sogenannten "Outsourcing" gegenüber Banken umsatz­steu­erfreie Leistungen erbringen können.

Im Streitfall ging es um die Leistungen eines Rechenzentrums, das für Banken Daten­ver­a­r­bei­tungs­leis­tungen erbrachte, die von den Banken insbesondere für Zwecke des steuerfreien Überwei­sungs­verkehrs genutzt wurden. Dabei verarbeitete das Rechenzentrum Datensätze und nahm Prüfungen vor, die sich auf die Kontodaten des Überweisenden wie z.B. Kontostand oder Kreditlinie, die Kontonummer und den Name des Begünstigten, die Bankleitzahl der Empfängerbank und das Bestehen besonderer Überwei­sungs­sperren bezogen. Stand der Überweisung kein Hinderungsgrund entgegen, veranlasste das Rechenzentrum die Abbuchung vom Konto des Überweisenden und die Weiterleitung an die Bank des Begünstigten.

In seinem Urteil betont der Bundesfinanzhof die Bedeutung der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Erbringung steuerfreier Leistungen im Banken- und Finanzbereich. Danach könnten steuerfreie Bank- und Finanz­dienst­leis­tungen nicht nur durch Banken und Finanzinstitute, sondern auch durch Dienstleister wie z.B. Rechenzentren gegenüber Banken oder Finan­z­in­stituten erbracht werden. Erforderlich sei hierfür, dass die jeweilige Leistung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Bank- oder Finanz­dienst­leistung erfülle. Das Betreiben eines automatisierten Überwei­sungs­systems könne danach Gegenstand einer steuerfreien Leistung sein.

Gleichwohl hielt der Bundesfinanzhof die Leistungen des Rechenzentrums in dem von ihm zu entscheidenden Streitfall für steuerpflichtig, da das Rechenzentrum gegenüber den Banken auch steuer­pflichtige Leistungen allgemeiner Art erbracht hatte und der steuerfreie Leistungs­bereich nicht hinreichend klar von den unstrittig steuer­pflichtigen Leistungen abgegrenzt werden konnte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 83/08 des BFH vom 03.09.2008

der Leitsatz

1. Leistungen eines Rechenzentrums (Rechenzentrale) an Banken können nur dann als "Umsätze im Einla­gen­ge­schäft, im Konto­kor­rent­verkehr sowie im Zahlungs- und Überwei­sungs­verkehr" nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei sein, wenn diese Leistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der in dieser Vorschrift genannten Umsätze erfüllt.

2. Das Betreiben eines automatisierten Überwei­sungs­systems, das die Prüfung und Freigabe einzelner Überwei­sungs­aufträge ermöglicht und die Kundenweisung dadurch umsetzt, dass der Überwei­sungs­betrag vom Konto des Bankkunden abgebucht und der Bank des Begünstigten gutgeschrieben wird, kann als Leistung im Überwei­sungs­verkehr steuerfrei sein. Dass das Rechenzentrum hierbei aufgrund der inhaltlichen Vorgaben der Bank für die Ausführung der Kundenweisung keine dispositiven Entscheidungen zu treffen hat, ist unerheblich.

3. Aus dem Leistungs­ver­zeichnis eines Rahmenvertrages mit 2 623 Einzel­po­si­tionen, für die eine jeweils eigenständige Vergü­tungs­re­gelung besteht, können nicht 145 Einzel­tä­tig­keiten zu nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreien Leistungen zusammengefasst werden.

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