15.11.2024
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Dokument-Nr. 1915

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Bundesfinanzhof Urteil20.12.2005

Zur Umsatz­steu­er­barkeit von Lieferungen während einer Kreuzfahrt an Bord eines Schiffes

Lieferungen von Gegenständen während einer Kreuzfahrt an Bord eines Schiffes sind grundsätzlich steuerbar, wenn die Kreuzfahrt in der Bundesrepublik beginnt und dort oder im übrigen Gemein­schafts­gebiet endet.

Ausgenommen von der Steuerbarkeit sind lediglich Lieferungen während eines Aufenthalts des Schiffs in Häfen von Drittländern, bei denen die Reisenden das Schiff, und sei es auch nur für kurze Zeit, verlassen können.

Im Streitfall betrieb die Klägerin eine Boutique auf einem Schiff, das Kreuzfahrten durchführte. Die Kreuzfahrten begannen in den deutschen Städten Kiel, Bremerhaven oder Travemünde und führten in Häfen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union bevor sie in Kiel, Bremerhaven oder Genua (Italien) endeten. Die Reisen konnten nur für die gesamte Kreuzfahrt gebucht werden ohne Zustiegs- oder Ausstiegs­mög­lichkeit während der Reise. Ein kurzzeitiges Verlassen des Schiffes für einige Stunden oder einem Tag für Besich­ti­gungs­zwecke war jedoch vorgesehen. Entschei­dungs­er­heblich war die Auslegung des § 3 e UStG. Danach gilt für Lieferungen an Bord eines Schiffes während einer Beförderung innerhalb des Gemein­schafts­gebiets der Abgangsort des Schiffes im Gemein­schafts­gebiet als Ort der Lieferung; als Beförderung innerhalb des Gemein­schafts­gebiets gilt die Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Schiffes im Gemein­schafts­gebiet "ohne Zwischen­auf­enthalt außerhalb des Gemein­schafts­gebiets".

Der Bundesfinanzhof entschied im Anschluss an eine von ihm in diesem Verfahren eingeholte Vorab­ent­scheidung des Europäischen Gerichtshofes, im Streitfall hätten derartige "Zwischen­auf­enthalte " vorgelegen. Sie setzten - anders als von Finanzamt und Finanzgericht angenommen -, nicht voraus, dass in den Häfen außerhalb des Gemein­schafts­gebiets neue Reisende hätten zusteigen oder Reisende das Schiff hätten endgültig verlassen können. Deshalb hat die Klägerin (nur) die während der Fahrt und während Aufenthalten in Häfen der Gemeinschaft ausgeführten Umsätze nach dem UStG zu versteuern; ihre Umsätze in drittländischen Häfen unterliegen der Besteu­e­rungs­kom­petenz der Drittländer.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/06 des BFH vom 15.02.2006

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