23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.07.2009

BFH zur Umsatzsteuer bei Verwertung von Siche­rungs­ei­gentumUmsatz­steu­er­rechtliche Beurteilung hinsichtlich Dreifach- und Doppelumsätzen vereinfacht

Die bei der Verwertung von Sicherheiten in umsatz­steu­er­recht­licher Hinsicht insbesondere bei Bankgeschäften zu beachtenden Grundsätze wurden vom Bundes­ge­richtshof präzisiert.

Durch die Einräumung von Sicherungseigentum an beweglichen Gegenständen durch einen Unternehmer kam und kommt es nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs noch nicht zu einer Lieferung des zur Sicherheit übereigneten Gegenstandes. Eine Lieferung liegt erst aufgrund der Verwertung des zur Sicherheit übereigneten Gegenstandes vor. Die Verwertung des Sicherungsgutes durch Verkauf kann durch den Siche­rungs­nehmer (z.B. Bank) oder in dessen Auftrag durch den Sicherungsgeber (z.B. Bankkunde) im eigenen Namen aber für Rechnung des Siche­rungs­gebers erfolgen.

Unterliegt Lieferung Umsatzsteuer, ist Bank vorsteu­er­ab­zugs­be­rechtigt

Verwertet die Bank im eigenen Namen, liegt ein sog. Doppelumsatz vor: Der Bankkunde liefert an die Bank, und die Bank an den Erwerber des Gegenstandes. Unterliegt die Lieferung des Gegenstandes wie im Regelfall der Umsatzsteuer, ist die Bank aus der Lieferung des Bankkunden zum Vorsteuerabzug nach allgemeinen Regeln (insbesondere Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung) berechtigt.

Bank auch bei Dreifachumsatz zum Vorsteuerabzug berechtigt

Verkauft der Bankkunde zur Verwertung für die Bank das Sicherungsgut im eigenen Namen aber für Rechnung der Bank sind umsatz­steu­er­rechtlich die Grundsätze des Kommis­si­ons­ge­schäftes maßgebend, die zu einem Dreifachumsatz führen. Bei Verkauf des Kommis­si­onsgutes durch den Kommissionär (Bankkunde) im eigenen Namen aber für Rechnung des Kommittenten (Bank) an einen Dritten, liefert der Bankkunde an den Dritten. Es kommt auch hier zu einer weiteren Lieferung des Bankkunden an die Bank, jetzt aber auch noch zu einem dritten Umsatz, einer Rücklieferung durch die Bank an den Bankkunden. Allgemeinen Regeln entsprechend ist die Bank aus der Lieferung durch den Bankkunden und der Bankkunde aus der Rücklieferung durch die Bank zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass letztlich nur die Lieferung an den Erwerber der Besteuerung unterliegt. Dies setzt aber eine zutreffende Abrechnung durch die Beteiligten voraus. Da Doppel- und Dreifachumsatz in der Praxis häufig nicht zutreffend erkannt werden, führt die Verwertung von Siche­rungs­ei­gentum und im Rahmen von Betrie­b­sprü­fungen immer wieder zu Steuer­nach­for­de­rungen. Dies kann darauf beruhen, dass die Steuer­schuld­ner­schaft der Bank für die Lieferung durch den Bankkunden an die Bank oder wie im jetzt entschiedenen Fall überhaupt das Vorliegen eines Doppel- oder Dreifa­chum­satzes verkannt wird.

Dreifach- und Doppelumsätze liegen erst aufgrund einer Verwertung nach Eintritt der Verwer­tungsreife vor

Ein Dreifachumsatz konnte nach bisheriger Rechtsprechung aufgrund der bloßen Veräußerung des Sicherungsguts und der Weiterleitung des Verkaufspreises an die Bank gegeben sein. Mit dem nunmehr ergangenen Urteil stellt der Bundesfinanzhof klar, dass Dreifach- und Doppelumsätze erst aufgrund einer Verwertung nach Eintritt der Verwer­tungsreife vorliegen können. Veräußert der Bankkunde den zur Sicherheit übereigneten Gegenstand vor Eintritt der Verwer­tungsreife im Rahmen seiner ordentlichen Geschäft­s­tä­tigkeit, liegt auch bei einer Weiterleitung des Veräu­ße­rungs­erlöses an die Bank kein Dreifachumsatz, sondern nur eine Lieferung des Bankkunden an den Erwerber des Gegenstandes vor. Hierdurch vereinfacht sich die umsatz­steu­er­rechtliche Beurteilung für die Beteiligten erheblich.

Quelle: ra-online, BFH

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