14.11.2024
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Dokument-Nr. 8782

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Bundesfinanzhof Urteil12.05.2009

BFH: Umsatz­steu­er­pflicht bei Überlassung von PKW an Handels­ver­treterTauschähnliche Vorgänge unterliegen der Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut entschieden, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge der Umsatzsteuer unterliegen.

Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handels­ver­tretern Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, die diese zwar nur für Vertrie­b­s­tä­tig­keiten und nicht auch für private Zwecke verwenden dürfen, das private Nutzungsverbot jedoch nicht hinreichend überwacht wird.

BFH: Verwendung der Fahrzeuge für den privaten Konsum kann nicht ausgeschlossen werden

Im Hinblick auf die fehlende Überwachung des privaten Nutzungsverbots bejahte der BFH einen der Umsatzsteuer unterliegenden tauschähnlichen Umsatz, da eine Verwendung der Fahrzeuge für den privaten Konsum oder andere Zwecke nicht ausgeschlossen werden könne. Wäre das Verbot einer Nutzung für andere Zwecke als der Nutzung für die Vertrie­b­s­tä­tigkeit demgegenüber hinreichend überwacht worden, hätte es sich um eine sog. Beistellung zu den von den Handels­ver­tretern an den Unternehmer erbrachten Leistungen gehandelt. Die Fahrzeu­g­über­lassung hätte dann nicht der Umsatzsteuer unterlegen.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

1. Bei sog. nicht­steu­erbaren Beistellungen liegt weder ein Tausch noch ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vor.

2. Die nichtsteuerbare Beistellung setzt voraus, dass der Beistellende Empfänger einer an ihn erbrachten Leistung ist und die Beistellung ausschließlich für Zwecke der Leistungs­er­bringung an den Beistellenden verwendet wird.

3. Sind für einen Unternehmer Handels­ver­treter tätig, denen der Unternehmer Kfz überlässt, ist die Überlassung als Beistellung anzusehen, wenn die Handels­ver­treter die Fahrzeuge nur für Zwecke der Handels­ver­tre­ter­tä­tigkeit, nicht aber auch für private Zwecke verwenden dürfen, und dieses Verbot auch in geeigneter Weise tatsächlich überwacht wird.

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