Dokument-Nr. 8782
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Bundesfinanzhof Urteil12.05.2009
BFH: Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von PKW an HandelsvertreterTauschähnliche Vorgänge unterliegen der Umsatzsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut entschieden, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge der Umsatzsteuer unterliegen.
Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, die diese zwar nur für Vertriebstätigkeiten und nicht auch für private Zwecke verwenden dürfen, das private Nutzungsverbot jedoch nicht hinreichend überwacht wird.
BFH: Verwendung der Fahrzeuge für den privaten Konsum kann nicht ausgeschlossen werden
Im Hinblick auf die fehlende Überwachung des privaten Nutzungsverbots bejahte der BFH einen der Umsatzsteuer unterliegenden tauschähnlichen Umsatz, da eine Verwendung der Fahrzeuge für den privaten Konsum oder andere Zwecke nicht ausgeschlossen werden könne. Wäre das Verbot einer Nutzung für andere Zwecke als der Nutzung für die Vertriebstätigkeit demgegenüber hinreichend überwacht worden, hätte es sich um eine sog. Beistellung zu den von den Handelsvertretern an den Unternehmer erbrachten Leistungen gehandelt. Die Fahrzeugüberlassung hätte dann nicht der Umsatzsteuer unterlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
der Leitsatz
1. Bei sog. nichtsteuerbaren Beistellungen liegt weder ein Tausch noch ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vor.
2. Die nichtsteuerbare Beistellung setzt voraus, dass der Beistellende Empfänger einer an ihn erbrachten Leistung ist und die Beistellung ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den Beistellenden verwendet wird.
3. Sind für einen Unternehmer Handelsvertreter tätig, denen der Unternehmer Kfz überlässt, ist die Überlassung als Beistellung anzusehen, wenn die Handelsvertreter die Fahrzeuge nur für Zwecke der Handelsvertretertätigkeit, nicht aber auch für private Zwecke verwenden dürfen, und dieses Verbot auch in geeigneter Weise tatsächlich überwacht wird.
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