21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil12.05.2022

Unternehmer­eigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf von Waren über die Inter­net­plattform "ebay"BGH verweist Klage zurück ans Finanzgericht

Der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über „ebay" veräußert, eine nachhaltige und damit umsatz­steuer­rechtlich eine unter­neh­me­rische steuer­pflichtige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuer­gesetzes (UStG) ausübt.

Die Klägerin erwarb bei Haushalts­auf­lö­sungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 €.

Verkäufe sind umsatz­steu­er­pflichtig

Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 26.04.2012 - V R 2/11 entschieden, dass dies als nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist. Der BFH hat in seiner Zurück­ver­weisung dem Finanzgericht aber aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Diffe­renz­be­steuerung nach § 25 a UStG nachzuholen. Danach wird bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert und an den diese Gegenstände – wie hier im Rahmen von privaten Haushalts­auf­lö­sungen – geliefert wurden, ohne dass dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde, der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen nach dem Urteil des BFH der Diffe­renz­be­steuerung nicht zwingend entgegen, so dass dann zu schätzen sein kann. Ist auf dieser Grundlage die Diffe­renz­be­steuerung anzuwenden, kommt es zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)

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