21.11.2024
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Urteil06.06.2019BundesfinanzhofV R 18/18
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Bundesfinanzhof Urteil06.06.2019

Vorsteuerabzug für Makler­leis­tungen bei Wohnungssuche von Angestellten möglichBundesfinanzhof bejaht Vorsteuerabzug entsprechend der steuer­pflichtigen Unter­nehmens­tätigkeit

Beauftragt ein nach seiner Unter­nehmens­tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies entschied der Bundesfinanzhof zum Vorsteuerabzug aus Makler­leis­tungen für die Wohnungssuche von Angestellten, die aufgrund einer konzerninternen Funktions­verlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzern­ge­sell­schaft in das Inland versetzt wurden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehörte. Aufgrund einer konzerninternen Funkti­o­ns­ver­la­gerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Klägerin in das Inland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzern­ge­sell­schaften zu ihr wechselten und umzogen, Makler­pro­vi­sionen aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeits­ver­traglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemes­sungs­grundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Die hiergegen gerichtete Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg.

Halten von Angestellten liegt vorrangig im Interesse des Arbeitgebers

Mit seinem Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung der Vorinstanz. Im Streitfall liege im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteils­ge­währung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeits­leis­tungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Eine Entnahme verneinte der Bundesfinanzhof, da von einem vorrangigen Interesse der Klägerin auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Klägerin als neuem Konzern­dienst­leister an ihren Unter­neh­mens­standort zu holen. Schließlich bejahte der Bundesfinanzhof auch den Vorsteuerabzug der Klägerin entsprechend ihrer steuer­pflichtigen Unter­neh­men­s­tä­tigkeit. Maßgeblich war hierfür wiederum ein vorrangiges Unter­neh­men­s­in­teresse, hinter dem das Arbeit­neh­me­r­in­teresse an der Begründung eines neuen Famili­en­wohnorts zurücktrat. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der Bundesfinanzhof im Streitfall nicht zu entscheiden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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